Mit Urteil vom 19.11.2015 entschied das Bundesarbeitsgericht, dass ein Praktikum, das einem Ausbildungsverhältnis vorausgeht, nicht auf die Probezeit der Berufsausbildung selbst angerechnet werden muss. Damit bestätigte das Gericht das Urteil vom 30.07.2014 des Landesarbeitsgerichtes Hamm (Az. 3 Sa 523/14).

Kläger war in der Probezeit gekündigt worden

Das Bundesarbeitsgericht hatte einen Fall aus Nordrhein-Westfalen zu entscheiden. Der Kläger hatte zum 01.08.2015 ein Ausbildungsverhältnis zum Kaufmann im Einzelhandel bei der Beklagten begonnen. Zuvor hatte er bei ihr ein Praktikum absolviert, um die Zeit bis zum Beginn der Ausbildung zu überbrücken. Am 29.10.2015 erhielt er die Kündigung, die rechtzeitig innerhalb der dreimonatigen Probezeit erfolgte.

Praktikum nicht auf Probezeit anrechenbar

Der Kläger hielt die Kündigung für unwirksam. Er rechnete die Zeit, die er zuvor als Praktikant im Betrieb verbracht hatte, der Probezeit an. Somit sei die Kündigung erst nach Ablauf der Probezeit erklärt worden. Das Gericht entschied nun, dass eine solche Anrechnung nicht möglich ist.

Laut § 20 des Berufsbildungsgesetzes hat jedes Ausbildungsverhältnis mit einer Probezeit zu beginnen, die mindestens einen Monat und höchstens vier Monate zu betragen hat. Sie dient dazu, dass beide Vertragspartner ausreichend Gelegenheit dazu haben, die für die Ausbildung im konkreten Ausbildungsberuf maßgebenden Umstände ausreichend zu überprüfen. Das ist nur bei der Ausübung dieses konkreten Ausbildungsverhältnisses möglich, urteilt das Gericht. Deshalb ist ein Praktikum nicht für die Probezeit anrechenbar. Der Inhalt und die Zielsetzung des Praktikums sind nicht ausschlaggebend. Das Bundesarbeitsgericht stellte zudem fest, dass das auch analog für vorausgehende Arbeitsverhältnisse gilt.

 

  • Quelle: Urteil des Bundesarbeitsgerichtes vom 19.11.2015 (Az. 6 AZR 844/14)