Da ein Polizeibeamter das Vertrauen seines Dienstherrn unwiderruflich verloren hatte, wurde er aus dem Polizeidienst entlassen. Er hatte falschen Angaben über seine Nebentätigkeit gemacht sowie Steuern hinterzogen.

Falsche Angaben über Nebentätigkeit

Ein zuletzt im Raum Mainz eingesetzter Polizeibeamter, war über eine Zeitspanne von 5 Jahren zusätzlich zu seinem Hauptberuf noch einer Nebenbeschäftigung nachgegangen, ohne seinen Dienstherrn darüber in Kenntnis zu setzen. Im Rahmen eines selbst aufgebauten Betreuungsbüros, beriet der Polizist mehrere Amtsgerichtsbezirke, ohne ein Gewerbe anzumelden und ohne eine steuerrechtliche Erklärung der Einnahmen abzugeben. Bei seinem Dienstherrn gab er an die Betreuungen ehrenamtlich auszuführen und machte zudem falsche Angaben über den zeitlichen Umfang der Arbeit. Auch nachdem ihm die Ausübung seiner Nebentätigkeit untersagt wurde, kam er dieser Aufforderung nicht nach. Zudem betätigte er sich für sein Betreuungsbüro, obwohl er sich bei seinem Hauptberuf aufgrund einer Erkrankung dienstunfähig gemeldet hatte. Das Land Rheinland-Pfalz beklagte ein dauerhaft beschädigtes Vertrauensverhältnis durch die Täuschung und forderte die Entfernung des Polizisten aus dem Dienst.

Zerstörung der Vertrauensgrundlage

Dieser Klage wurde durch die 3. Kammer des Verwaltungsgerichts Trier stattgegeben. Laut Urteil habe der Polizeibeamte sowohl das Vertrauen des Dienstherrn, als auch das der Allgemeinheit verloren. Die langfristige Missachtung des Nebentätigkeitsrechts, die gezielte Täuschung des Dienstherrn und die Nichtbeachtung des dienstlichen Verbots, hätten die Vertrauensgrundlage dauerhaft zerstört. Folglich sei die Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht mehr angemessen. Auch von der Öffentlichkeit könne er kein Verständnis erwarten. Durch den Verstoß gegen die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Pflichten habe der Polizist die beamtenrechtlichen Verhaltensgebote missachtet, daher sei er für den öffentlichen Dienst nicht mehr tragbar.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 23.06.2015, AZ:  3 K 2202/14.TR