Polizist im Rotlichtmilieu
Verfasst von Christian Schebitz am 30. Dezember 2015 in Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsgericht Trier hat entschieden, dass ein Polizist, der sich aus eigennützigen Gründen im Rotlichtmilieu engagiert, das öffentliche Vertrauen verletzt hat und daher aus dem Dienst entfernt werden kann.
Polizeibeamter vermietet seine Wohnung an Prostituierte
Ein Polizeibeamter vermietete seine Eigentumswohnung für Prostitutionszwecke. Darüber hinaus half er unter anderem bei der Gestaltung der zugehörigen Internetseite und unterstützte den Betrieb sowohl bei bürokratischen Angelegenheiten als auch bei der Werbeschaltung. Selbst als gegen den Polizisten ein Disziplinarverfahren eingeleitet wurde, gab er seine Tätigkeit im Rotlichtmilieu nicht auf. Stattdessen begann er eine Liebesbeziehung mit einer der Prostituierten und kaufte zwei zusätzliche Wohnungen, von denen mindestens eine unter falschen Angaben für Prostitutionszwecke genutzt wurde. Zudem nutzte der Beamte verschiedene polizeiliche Datenbanken für private Zwecke.
Das öffentliche Ansehen der Polizei könnte gefährdet werden
Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass der Beamte mit seinem Verhalten seine dienstlichen Pflichten verletzt habe. Ein Polizist, zu dessen Hauptaufgabe es gehöre Straftaten aufzudecken oder gar zu verhindern, habe für die Öffentlichkeit eine gewisse Vorbildfunktion. Er habe nicht nur vollkommen eigennützig seine Wohnung für Prostitutionszwecke vermietet, sondern sich darüber hinaus auch noch aktiv im Rotlichtmilieu beteiligt. Durch diese Tätigkeiten sei das öffentliche Vertrauen in den Polizeibeamten nachhaltig verletzt worden. Dies gefährde auch das allgemeine Ansehen der Polizisten insgesamt.
Vertrauensbruch rechtfertigt Entfernung aus dem Polizeidienst
Dem Polizisten hätte klar sein müssen, dass sein Verhalten durchaus problematisch sei und leicht zu Interessenkonflikten führen könne. Spätestens als das Disziplinarverfahren gegen ihn eingeleitet worden war, hätte der Beamte seine Tätigkeiten in dem Rotlichtmilieu beenden müssen. Dies sei jedoch nicht der Fall gewesen. Durch den öffentlichen Vertrauensbruch habe der Beamte auch die Beziehung zu seinem Dienstherrn beschädigt. Eine Entfernung aus dem Dienst sei daher unvermeidlich.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 17.11.2015, AZ: 3 K 2121/15.TR