Wenn sich Patienten in die Hände eines Arztes begeben, dann vertrauen sie in der Regel seinem medizinischen Know-How sowie seiner ärztlichen Verschwiegenheit. Doch nicht selten kommt es vor, dass Mediziner ihre Machtposition ausnutzen und gegen ihre ärztlichen Pflichten verstoßen. So auch im vorliegenden Fall, in dem ein Frauenarzt während seiner Untersuchungen heimlich Bildaufnahmen seiner Patientinnen machte.

Gynäkologe filmt und fotografiert seine Patientinnen heimlich

Konkret ging es um einen Gynäkologen, der den höchstpersönlichen Lebensbereich seiner Patientinnen verletzt hat, indem er in 1.467 Fällen Bildaufnahmen von ihnen anfertigte. Weiterhin wurde ihm in drei Fällen sexueller Missbrauch vorgeworfen unter Ausnutzung des Behandlungsverhältnisses. Der Frauenarzt wurde daher zu einer dreieinhalbjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Weiterhin wurde gegen ihn ein vierjähriges Berufsverbot verhängt. Gegen diese Verurteilung legte der Gynäkologe Revision ein.

Zwischen 2008 und 2011 fertigte der Angeklagte heimlich Fotos bzw. Filme seiner Patientinnen an, die sich im Behandlungszimmer seiner Arztpraxis zur gynäkologischen Untersuchung befanden. Für diese fotografische Dokumentation seiner Untersuchungen gab es keine medizinische Notwendigkeit. In weiteren drei Fällen untersuchte er Patientinnen, obwohl dies nicht nötig war. Hierbei fotografierte bzw. filmte er die Frauen heimlich. Sowohl die Bilder als auch die Videos speicherte er im Anschluss auf diverse Datenträger ab.

Verurteilung rechtskräftig

Gegen die Verurteilung des Angeklagten legten sowohl er selbst als auch zwei seiner Patientinnen Revision ein. Diese wurde allerdings vom Bundesgerichthof verworfen, da das Urteil weder Rechtsfehler aufwies, die zu Lasten, noch die zugunsten des Angeklagten gingen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 17. März 2015; AZ: 4 StR 328/14