Die tägliche Arbeit im Büro und der fehlende Ausgleich durch genügend sportliche Aktivitäten führen bei vielen zu Verspannungen im Nacken- und Rückenbereich. Um den Schmerzen Abhilfe zu schaffen, suchen viele Patienten einen Physiotherapeuten auf.

Doch dieser kann nicht immer das halten, was er verspricht. In manchen Fällen kommt es sogar zu einer Fehlbehandlung und dem Patienten geht es nach der Sitzung noch schlechter als zuvor. Hierbei stellt sich die Frage, welche Behandlungsmethoden ein Physiotherapeut anwenden darf und was ausschließlich einem Arzt vorbehalten ist. Darüber musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.

Hirninfarkt nach Behandlung

Im konkreten Fall ging es um den Kläger, den im Jahr 2008 Verspannungen im Nacken- sowie Rückenbereich quälten. Sein Arzt verordnete ihm Sitzungen bei einer Physiotherapeutin, die er auch wahrnahm. Nach seiner vierten Behandlung bemerkte der Kläger, dass linksseitig Lähmungen auftraten. Diese Lähmungen waren auf einen Hirninfarkt zurückzuführen, welche durch eine Gefäßwandverletzung der Wirbelarterie verursacht wurde. Aufgrund dieses Krankheitsfalls musste der Kläger zwei stationäre Behandlungen sowie weitere Rehabilitationsmaßnahmen durchlaufen. 2010 erfolgte dann eine Umschulung zum Groß- und Außenhandelskaufmann, da er seinen Beruf als Tischler nicht mehr ausüben konnte.

Er forderte von der Beklagten Schmerzensgeld in Höhe von 110.00 Euro sowie eine Schmerzensgeldrente von monatlich 100 Euro. Weiterhin sollte sie ihm materielle Schäden ersetzen, die sich auf eine Summe von 85.000 Euro beliefen. Der Kläger ist der Überzeugung, dass sein Hirninfarkt durch das Einrenken ausgelöst wurde, das die Physiotherapeutin unzulässig vorgenommen hatte. Er merkte weiterhin an, dass die Beklagte ihn nicht über mögliche Behandlungsrisiken aufgeklärt habe.

Kein Nachweis einer Manipulation

Generell ist dem Physiotherapeuten die Mobilisierung seiner Patienten gestattet. Er kann jedoch keine Manipulation, also ein Einrenken, vornehmen, denn dies darf lediglich ein Arzt. In einem Streitfall muss der Patient beweisen, dass die Behandlung eine Manipulation war und keine Mobilisation. Ist dies nicht möglich, entscheidet das Gericht in der Regel zu Gunsten des Physiotherapeuten.

Der Kläger scheiterte im vorliegenden Fall, denn das Oberlandesgericht Hamm konnte keine Fehlbehandlung durch die Physiotherapeutin feststellen. Es konnte nicht nachgewiesen werden, dass die Beklagte eine Manipulation vorgenommen hatte. Die Arterie des Klägers könnte schon vorgeschädigt und die Behandlungen der Physiotherapeutin zulässige Mobilisationsbehandlungen gewesen sein. Zudem könne der Physiotherapeutin eine fehlende Aufklärung nicht vorgeworfen werden, denn eine gesunde Arterie kann durch eine zulässige Mobilisation nicht beschädigt werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 6. März 2015