Passagier randaliert im Flugzeug
Verfasst von Christian Schebitz am 4. November 2015 in Reiserecht
An Deutschlands Flughäfen kam es in der letzten Zeit häufig zu Verspätungen, doch dies liegt nicht immer im Verschulden der Fluggesellschaft. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat nun entschieden, dass ein Fluggast keinen Anspruch auf Ausgleichszahlungen hat, wenn die Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht.
Flug hat 17 Stunden Verspätung nach außerplanmäßiger Zwischenlandung
Ein Flug von Punta Cana im Oktober 2011 erreichte seinen Zielflughafen Frankfurt am Main erst mit einer Verspätung von 17 Stunden. Der Grund für den Verzug war eine außerplanmäßige Zwischenlandung in Terziera während des Vorfluges von Frankfurt am Main nach Punta Cana. Ein alkoholisierter Passagier, der zudem unter Drogeneinfluss stand, hatte während des Fluges angefangen lautstark zu randalieren und musste in Terziera der örtlichen Polizei übergeben werden. Durch diesen Zwischenstopp wurde der Zeitplan des Fluges erheblich beeinträchtigt. Daher musste die Crew nach der Ankunft in Punta Cana erst noch die vorgeschriebene Mindestruhezeit einhalten, bevor sie wieder nach Frankfurt am Main aufbrechen konnte. Ein Flugzeuggast verklagte daraufhin das Unternehmen auf die Zahlung einer Entschädigung für die enorme Verspätung.
Fluggäste haben keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung
Das Amtsgericht Frankfurt am Main entschied jedoch zugunsten der beklagten Fluggesellschaft. Der Kläger habe keinen Anspruch auf eine Ausgleichszahlung gemäß Art. 7 Abs. 1 Fluggastrechteverordnung (FluggastVO). Da die enorme Verspätung einem außergewöhnlichen Umstand verschuldet war, müsse das Unternehmen weder für den Verzug eintreten (Art. 5 Abs. 3 FluggastVO), noch eine Ersatzcrew am Ort der Zwischenlandung bereithalten.
Weiterhin konnte das Gericht nicht feststellen, dass der randalierende Passagier bereits beim Einstieg unter Alkohol- und Drogeneinfluss gestanden habe. Somit könne der Fluggesellschaft nicht der Vorwurf gemacht werden, dass sie den Randalierer gar nicht erst hätten mitnehmen dürfen.
- Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 18.11.2014, AZ: 30 C 1066/14 (32)