Kann das Jobcenter einer Mutter sagen, dass sie für ihr neu geborenes Kind keine zweite Bettwäsche verwenden, sondern lediglich die beschmutzen Stellen mit einem Handtuch abdecken soll?

Keine zweite Bettwäsche für das Baby

Die Klägerin italienischer Staatsangehörigkeit zog im Juli 2014 zu ihren Eltern nach Heilbronn. Zu diesem Zeitpunkt war sie bereits schwanger. Nachdem im November 2014 ihre Tochter zur Welt kam, bezog die Frau verschiedene Hartz IV-Leistungen des Heilbronner Jobcenters. Als Erstausstattung erhielt die Mutter eine Babybettwäsche für ihr Neugeborenes. Das Jobcenter lehnte die Erstattung der Kosten für einen Autobabysitz (zirka 20 Euro) jedoch ab, obwohl die Eltern der Klägerin das Neugeborene häufig in ihrem Fahrzeug befördern mussten. Auch eine zweite Babybettwäsche (für zirka 25 Euro) wurde vom Jobcenter nicht bewilligt. Dagegen richtete sich die Klage der Mutter.

Beschmutzte Bettwäsche kann nicht einfach durch ein Handtuch abgedeckt werden

Durch das Urteil des Sozialgerichts Heilbronn wurde die Entscheidung des Jobcenters widerrufen. Die Erstausstattung müsse die Befriedigung einfacher und grundlegender Bedürfnisse gewährleisten. Eine zweite Bettwäsche sei für das Neugeborene unbedingt notwendig, da die Wäsche von Säuglingen aus Hygienegründen sehr häufig gewechselt werden müsse. Der Einwand des Jobcenters, dass die beschmutzten Stellen einer Bettwäsche auch durch ein Handtuch abgedeckt werden könnten, sei ungenügend.

Transport in herkömmlicher Tragetasche verstößt gegen die Straßenverkehrsordnung

Auch der beantragte Autositz für den Säugling müsse genehmigt werden. Hierbei sei es auch nicht ausschlaggebend, dass die Eltern des Kindes gar kein Auto besitzen, da das Neugeborene häufig mit dem Fahrzeug seiner Großeltern transportiert werden würde. Der Transport in einer herkömmlichen Tragetasche – wie vom Jobcenter vorgeschlagen wurde – verstoße  gegen die Straßenverkehrsordnung. Demnach müssen Kinder bis zum wollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, durch spezielle Rückhaltesysteme gesichert werden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Heilbronn vom 28.07.2015, AZ: S 11 AS 44/15