Das Amtsgericht München hat entschieden, dass ein Arzt keinen Anspruch auf die Entfernung einer Patientenbewertung hat, auch wenn er diese für unzutreffend hält. Das Recht auf Kommunikationsfreiheit überwiegt in diesem Fall das Recht auf informationelle Selbstbestimmung.

Arzt ist unzufrieden mit negativer Beurteilung im Internet

Ein Arzt aus Bonn bemerkte im November 2014 eine Patientenbewertung über seine Praxis im Internet. Sie wurde am 02.10.2014 auf der Homepage eines Bewertungsportals veröffentlicht und war für jeden zugänglich. Der Bewertende hatte geschrieben: „Der eigentlich freundliche Arzt hat mir nur leider mehrere Gründe gegeben, nach der Behandlung ohne einen neuen Termin herauszurennen.“ Anschließend wurden fünf Gründe für diese Meinung aufgezählt. Der Arzt wollte das nicht auf sich sitzen lassen und ließ dem Bewertungsportal eine ausführlich begründete Gegendarstellung zukommen. Das Portal entfernte daraufhin die ursprünglichen fünf Gründe und ersetzte sie mit den Worten: „Alles in allem der absolut falsche Arzt – schade.“

Verklagtes Portal entfernt die umstrittene Bewertung

Unzufrieden mit der Änderung erhob der Arzt schließlich Klage gegen das Bewertungsportal. Er hielt die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ für unzutreffend, da die Patientin seine Praxis ganz normal verlassen habe. Der Inhalt der Bewertung entspreche nicht den Tatsachen und sei zudem höchst unsachlich formuliert. Dies komme einer Schmähkritik gleich. Kurz darauf entfernte das Bewertungsportal tatsächlich die umstrittene Beurteilung und erstattete dem Arzt die außergerichtlichen Kosten für den Rechtsanwalt. Vor Gericht blieb nur noch zu klären, wer die Kosten für das Zivilverfahren zu tragen habe.

Kläger hätte keinen rechtlichen Anspruch auf eine Änderung gehabt

Das Amtsgericht München entschied, dass der Arzt das Verfahren verloren hätte und daher auch für die entstandenen Kosten in Höhe von 1.130 Euro aufkommen müsse. Er habe keinen rechtlichen Anspruch auf die Entfernung der negativen Bewertung gehabt. Die Formulierung „Herausrennen aus der Praxis“ sei keine unzutreffende Behauptung, sondern lediglich eine Meinungsäußerung gewesen, mit der die Patientin ihre Unzufriedenheit ausgedrückt habe. Das Recht der Portalbetreiberin auf Kommunikationsfreiheit überwiege das Recht des Klägers auf informationelle Selbstbestimmung. Zudem müsse er als Arzt damit rechnen, von der breiten Öffentlichkeit beobachtet und unter Umständen auch kritisiert zu werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 11.08.2015, AZ: 161 C 7001/15