Das Züchten von sogenannten Nacktkatzen wird von vielen Tierschützern immer wieder stark kritisiert. Nun ist eine Züchterin vor Gericht gezogen, um gegen die angeordnete Kastration ihres Katers zu klagen.

Behörde verlangt Kastration einer genveränderten Katze

Eine Frau hält und züchtet Canadian-Sphinx-Katzen, auch bekannt als „Nacktkatzen“. Die Vertreter dieser kanadischen Katzenrasse sind mittelgroß, haben große Ohren und sind nahezu haarlos. Aufgrund einer Genveränderung verfügen diese Tiere auch nicht über funktionstüchtige Tasthaare. Gemäß dem deutschen Tierschutzgesetz ist es jedoch verboten Wirbeltiere zu züchten, bei denen Körperteile für den artmäßigen Gebrauch fehlen oder untauglich sind. Da betroffene Tiere unter großen Schmerzen leiden, kann die zuständige Behörde, um die Weiterzucht zu vermeiden, das Unfruchtbarmachen dieser Wirbeltiere anordnen. Im vorliegenden Fall schaltete sich das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt des Bezirksamts Spandau ein und forderte die Frau auf, ihre Zucht einzustellen. Zudem sollte sie ihren Kater „Willi“ kastrieren lassen. Hiergegen richtet sich die Klage der Züchterin.

Wann zählt eine Tierzucht als Tierquälerei?

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage jedoch ab. Nach eingehender Prüfung durch einen tierfachärztlichen Sachverständigen sei das Fehlen von Tasthaaren als Schaden und Leiden anzusehen. Laut Gutachten erhöhe das Fehlen der Tasthaare die Verletzungsgefahr der Katzen, da sie ihnen als wichtiges Sinnesorgan zur Orientierung in der Dunkelheit dienen. Zudem würden sie den Katzen bei der Kommunikation untereinander helfen. In der Natur kommen „Nacktkatzen“ höchst selten und nur aufgrund einer Genmutation vor.

Im Urteil des  Gerichts hieß es weiterhin, dass die gezielte Zucht von Nacktkatzen ohne funktionstüchtige Tasthaare als Qualzucht anzusehen sei und gegen das geltende Tierschutzgesetz verstoße. Es sei nicht vertretbar den Katzen, nur aufgrund ästhetischer Vorlieben, solche Schmerzen zuzufügen. Die Klägerin wurde daher dazu verpflichtet ihren Kater „Willi“ kastrieren zu lassen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 23.09.2015, AZ: VG 24 K 202.14