Die Fettabsaugung ist nach der Brustvergrößerung die zweithäufigste Schönheitsoperation, der sich Frauen in Deutschland jedes Jahr unterziehen. Doch nicht immer geht es den Patienten um eine Verbesserung ihres Äußeren. Häufig geht solchen operativen Eingriffen auch eine bestimmte medizinische Notwendigkeit voraus. Durch eine entsprechende OP können die Schmerzen der Patienten um ein Vielfaches verringert werden. Meist sind diese Eingriffe jedoch mit hohen Kosten verbunden und die Krankenkassen weigern sich, diese Aufwendungen zu übernehmen. Auch im vorliegenden Fall ging es um dieses Thema.

Patientin leidet unter Lipödem

Die 51-jährige Patientin leidet an einem Lipödem (Reiterhosen) im schwersten Stadium, das sich an beiden Beinen befindet. Ihre Bewegungsmöglichkeiten sind dadurch massiv eingeschränkt und sie erträgt täglich erhebliche Schmerzen. Durch dieses Lipödem entwickelte sich eine schwere Arthrose in beiden Kniegelenken. Konventionelle Methoden, wie beispielsweise Kompressionsbehandlungen, Lymphdrainagen oder eine Gewichtsreduktion waren erfolglos. Die Krankenkasse AOK Plus weigerte sich, die Kosten für die operative Fettabsaugung zu übernehmen. Dies sei eine neue Untersuchungs- sowie Behandlungsmethode. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat keine Empfehlung in Bezug auf die Anrechnung des therapeutischen und diagnostischen Nutzens oder die nötige Qualifikation der jeweiligen Ärzte gegeben. Für den ambulanten Bereich sei eine solche Therapie außerdem nicht zugelassen. Eine stationäre Behandlung der Patienten sei auch nicht möglich.

Sozialgericht urteilt zu Gunsten der Patientin

Das Sozialgericht in Dresden folgt dieser Ansicht nicht. Vielmehr sei die Krankenkasse zur Kostenübernahme verpflichtet. Als Grund führte das Gericht an, dass die Fettabsaugung eine massive Schmerzlinderung und eine bessere Beweglichkeit mit sich bringe. Zudem würden sich dadurch die Bewegungsempfindlichkeit sowie die psychische Verfassung der Patientin verbessern. Die Fettabsaugung beläuft sich pro Behandlungseinheit auf circa 6000 ml, hierfür müssen hochdosierte Schmerzmittel sowie Infusionen verabreicht werden. Aus diesem Grund muss der Eingriff stationär erfolgen. Im stationären Bereich sind neue Behandlungsmethoden generell zugelassen, wenn der gemeinsame Bundesausschuss sie zuvor nicht negativ eingestuft hat und der daraus resultierende Nutzen mit Hilfe von wissenschaftlichen Studien begründet wurde. Deshalb muss die gesetzliche Krankenkasse der Klägerin die Aufwendungen für die stationäre Behandlung im Rahmen der Fettabsaugung tragen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresen vom 21.05.2015; AZ: S 47 KR 541/11