Der Bundesgerichtshof entschied, dass ein Ehepartner nach einer Scheidung durchaus das  Recht auf Kündigung seiner Grundschulden habe, solange dieser Rücksicht auf die wirtschaftlichen Interessen seines Ehepartners nehme.

Was passiert mit Grundschulden nach Scheidung?

Das betreffende Ehepaar nahm gemeinsam mehrere Darlehen auf, um die Zahnarztpraxis des Ehemanns ausbauen zu können. Zusätzlich belastete die Ehefrau ihr Grundstück mit Grundschulden, um ihren Mann zu unterstützen. Dieser reichte jedoch im Juni 2015 die Scheidung ein. Die klagende Ehefrau forderte daraufhin von ihrem Ehemann die Befreiung ihrer Grundschulden, welche sie zur Sicherung seiner Kredite aufgenommen hatte. Da der Beklagte dies jedoch ablehnte, ging der Fall vor Gericht.

Ehefrau muss wirtschaftliche Interessen des Partners berücksichtigen

Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main lehnte die Klage der Ehefrau ab, obwohl das Landgericht Marburg diese zuvor bewilligt hatte. Die Ehefrau habe sich stillschweigend mit den Finanzierungsaktivitäten ihres Mannes einverstanden erklärt, daher bestünde kein Anspruch auf die Befreiung von der Grundschuld anhand des Auftragsrechts. Zudem müsse ein Ehegatte stets die wirtschaftlichen Interessen seines Partners berücksichtigen. Ohne die Grundschulden der Klägerin wäre es dem Beklagten nicht möglich eine Neufinanzierung bewilligt zu bekommen.

Kündigungsrecht für Ehepartner

Nachdem die Klägerin gegen dieses Urteil Revision einlegte, wurde der Fall weiter an den Bundesgerichtshof gegeben. Dieser entschied zugunsten der Ehefrau, da der Klägerin nach der Scheidung ein Kündigungsrecht bei ihren Grundschulden zustünde, sofern sie die wirtschaftlichen Interessen des Beklagten berücksichtige. Diesen Tatbestand habe die Ehefrau erfüllt, weil sie bereit war die gemeinsam aufgenommenen Darlehen weiterhin zu unterstützen. Da ihre Grundschulden die Kredite ihres Mannes absicherten, hätte dieser ihr einen Tilgungsplan vorlegen müssen, um alle finanziellen Konditionen offenzulegen, beispielsweis zu welchem Zeitpunkt die Kredite endgültig getilgt wären. Der Beklagte habe diese Anforderung nicht erfüllt.

Des Weiteren entschied der Bundesgerichtshof, dass für die Klägerin nach § 671 Abs. 3 BGB  trotz stillschweigender Annahme der Finanzaktivitäten ihres Mannes ein Kündigungsrecht bestehe.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshof vom 04.03.2015, AZ: XII ZR 61/13