Nicht jedermanns Wunsch ist es, einmal eine eigene Familie zu gründen und Kinder zu bekommen. Viele entscheiden sich gegen diese klassische Zukunftsplanung und möchten bewusst niemals Kinder. Bei manchen Männern führt eine solche Entscheidung manchmal sogar so weit, dass sie eine Vasektomie durchführen lassen. Doch nach einigen Jahren bereuen viele Männer diese Entscheidung und möchten die Durchtrennung ihrer Samenleiter am liebsten wieder rückgängig machen. Dies ist in der Regel mit sehr hohen Kosten verbunden. Wer muss diese Kosten tragen? Darüber stritt sich ein Soldat mit der Bundesrepublik Deutschland, die seiner Ansicht nach für die Operation zahlen sollte.

Rückgängigmachung der Vasektomie

Der Soldat hatte sich vor einigen Jahren für eine Vasektomie entschieden, weil er entsprechend seiner damaligen Vorstellung niemals eigene Kinder bekommen wollte. Da er seinen Kinderwunsch jedoch änderte, begehrte er die Rückgängigmachung der Vasektomie. Die Kosten für diese Refertilisation in Höhe von 3.500 Euro sollte seiner Meinung nach die Bundesrepublik Deutschland übernehmen. Das lehnte die Bundesrepublik jedoch ab und merkte an, dass diese Operation nicht der truppenärztlichen unentgeltlichen Versorgung zuzuordnen sei. Dagegen legte der Soldat Klage ein.

Keine Kostenübernahme durch die Bundesrepublik Deutschland

Der Anspruch des Soldaten auf die Übernahme der Kosten für die Refertilisation wurde jedoch auch vom Verwaltungsgericht Augsburg abgelehnt. Als Begründung führte das Gericht an, dass durch die Refertilisation keine Krankheit behandelt wird und diese somit nicht medizinisch erforderlich ist, da der Soldat sich bewusst dagegen entschieden hat, künftig Kinder zu zeugen. Somit hat er seine Zeugungsunfähigkeit selbstverantwortlich herbeigeführt und ist demnach nicht krank im Sinne eines „regelwidrigen“ Körperzustandes. Der zeugungsunfähige Körperzustand war vom Soldaten gewünscht und somit ist die Bundesrepublik Deutschland nicht dazu verpflichtet, die Kosten für die Refertilisation zu übernehmen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 24. November 2014; AZ: Au 2 K 14.701