Ist ein Arbeitgeber verpflichtet, die Privatanschrift eines Angestellten zu Zwecken der Prozessführung an einen Kläger weiterzuleiten? Ein um diese Frage kreisender Rechtsstreit durchlief mehrere Instanzen und wurde kürzlich durch den Bundesgerichtshof endgültig entschieden.

Im vorliegenden Fall war der Kläger des Verfahrens in einer Klinik behandelt worden.  Im Anschluss an die offensichtlich nicht zur Zufriedenheit des Klägers verlaufene Behandlung verklagte dieser die Klinik und zwei in Diensten der Klinik stehende Ärzte auf Schadensersatz. Einem der beklagten Ärzte konnte die Klageschrift unter der Klinikanschrift zunächst nicht zugestellt werden, da der Rechtsanwalt des Klägers den Namen des Arztes falsch angegeben hatte. Nachdem der Rechtsanwalt den Fehler korrigiert hatte, konnte die Klage auch dem zweiten Arzt zugestellt werden. Trotz der Tatsache, dass die Zustellung nun über die Adresse der Klinik, also den Arbeitsplatz des Arztes erfolgreich von statten gegangen war, verlangte der Kläger nun von der Klinik die Herausgabe der Privatadresse des Arztes. Dies lehnte die Klinik als Arbeitgeber des Beklagten ab.

Muss der Arbeitgeber bei einer Klage die Privatadresse eines Angestellten herausgeben?

Das Amtsgericht Weißwasser wies die Klage zunächst ab. In der nächsten Instanz, vor dem Landgericht Görlitz, wurde der Klage jedoch stattgegeben; das Landgericht argumentierte, dass sich die verhältnismäßig anonyme Klageabwicklung über die Arbeitsplatzanschrift nicht mit dem Patientenverhältnis vereinbaren lasse. Gleichwohl ließ das Landgericht die Revision zu.

In letzter Instanz, vor dem Bundesgerichtshof, wurde die Klage nun endgültig abgewiesen. Die Privatanschrift des beklagten Arztes ist nach Ansicht der Richter am BGH keine Voraussetzung für die Prozessführung, da die Anschrift der Klinik offensichtlich ausreichte, um die Klage zustellen zu können. Die Ablehnung der Herausgabe der Privatadresse begründeten die Richter mit Bestimmungen aus dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Dieses untersagt die Weitergabe von Daten an Dritte, die ein Arbeitgeber zum Zwecke des Arbeitsverhältnisses erhoben hat.

Quellen:

  • Bundesgerichtshof, Urteil vom 20.01.2015 – VI ZR 137/14 –
  • Landgericht Görlitz, Urteil vom 14.02.2014 – 2 S 174/13 –
  • Amtsgericht Weißwasser, Urteil vom 08.08.2013 – 6 C 58/13 –