Mietwagen-Unfall verpflichtet
Verfasst von Christian Schebitz am 24. November 2015 in Zivilrecht
Wer im Urlaub einen Mietwagen nutzen möchte, sollte sich die vertraglichen Bedingungen im Vorfeld genau durchlesen. Andernfalls könnte man viel Geld verlieren.
Vermieterin behält Kaution nach Autounfall
Ein Mann aus Krefeld mietete über einen Münchner Reiseveranstalter einen Pkw in Italien. Während seines Urlaubes wurde das Auto, obwohl es von ihm ordnungsgemäß geparkt worden war, von einer Italienerin angefahren. Da der Mietwagen bei diesem Unfall einen Heckschaden erlitt, hinterließ die Unfallverursacherin ihre Daten an dem Fahrzeug. Nachdem der Urlauber den Schaden gegen 11 Uhr entdeckte, blieb ihm keine Zeit mehr, um die Polizei zu verständigen, da sein Rückflug um 13:30 startete. Stattdessen fuhr er zum Flughafen, verständigte die Inhaberin der Autovermietung über den Schaden und händigte ihr die Daten der Unfallverursacherin aus. Die Vermieterin kontaktierte daraufhin die Verursacherin und behielt die Kaution des Mannes in Höhe von 900 Euro.
Urlauber verklagt Reiseveranstalter
Zuhause angekommen, verlangte der Urlauber von dem Münchner Reiseveranstalter die Auszahlung seiner Kaution. Der Veranstalter weigerte sich jedoch dieser Aufforderung nachzukommen mit Verweis auf die vertraglichen Vermittlungsbedingungen. Laut dieser Vereinbarung wäre der Mann nach dem Vorfall dazu verpflichtet gewesen, die Polizei zu verständigen und einen Unfallbericht vorzulegen. Daraufhin erhob der Mann Klage. Seiner Meinung nach hätte man nicht von ihm verlangen können, die Polizei einzuschalten, da er sonst seinen Rückflug verpasst hätte. Nachdem die Autovermietung ihm freiwillig die Selbstbeteiligungskosten zurückerstattet hatte, forderte der Kläger von dem Reiseveranstalter seine Ausgaben für den Rechtsanwalt zurück.
Was muss bei einem Unfall mit Mietwagen beachtet werden?
Das Amtsgericht München urteilte zugunsten des Reiseveranstalters. Wer vertraglich dazu verpflichtet sei, im Falle eines Unfalls die Polizei zu verständigen, müsse dieser Vereinbarung uneingeschränkt nachkommen, auch wenn dann möglicherweise ein Flug verpasst werde. Da die Autovermietung die Selbstbeteiligung freiwillig zurückgezahlt hatte, obwohl für den Kläger gar keinen Anspruch bestand, könne er auch nicht die Kosten für den Rechtsanwalt einfordern.
- Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts München vom 24.07.2015, AZ: 233 C 7550/15