Ein Vermieter ist in der Regel dazu verpflichtet, die Mängel in einer Mietswohnung zu beseitigen, solange diese nicht vom Mieter selbst verursacht wurden. Doch was passiert, wenn keiner der beiden Parteien Schuld haben will? Im vorliegenden Fall musste diese Frage schließlich vor Gericht geklärt werden.

Vermieter weigert sich Schäden durch Schimmelbildung zu beheben

Da es in einer Mietwohnung zu einem Schimmelbefall kam, verringerte der Mieter seine Mietzahlungen um 30%. Darüber hinaus forderte er den Vermieter auf, den entstandenen Mangel zu beseitigen. Der Vermieter der Wohnung weigerte sich jedoch dieser Aufforderung nachzukommen und erkannte auch das Recht des Mieters auf Mietminderung nicht an. Seiner Meinung nach habe der Bewohner die Schäden selbst verschuldet, da der Schimmelbefall angeblich auf das unzureichende Heiz- und Lüftungsverhalten des Mieters zurückzuführen sei. Zudem habe er seine Möbel zu dicht an die Wand gestellt. Im weiteren Verlauf der Auseinandersetzung kam der Fall schließlich vor Gericht.

Amtsgericht erklärt Schimmel-Wohnung für mangelhaft

Das Amtsgericht Bremen urteilte zugunsten des Mieters. Gemäß § 535 Abs. 1 Satz 2 BGB habe er einen Anspruch auf Mangelbeseitigung, da er durch den Schimmelbefall in seinem Alltag eingeschränkt werde und die Wohnung daher als mangelhaft anzusehen sei. Eine eingehende Prüfung durch Sachverständige habe ergeben, dass der Schimmelpilzbefall nicht nur durch das Wohnverhalten des Mieters verursacht wurde. Die erhöhte Feuchtigkeit in der Wohnung, welche letztendlich auch den Schimmelbefall hervorgerufen habe, sei vielmehr auf baulich bedingte Ursachen zurückzuführen. Der Mieter könne jedoch nicht dazu verpflichtet werden übermäßige Präventionsmaßnahmen gegen einen Schimmelpilzbefall zu ergreifen. Von ihm zu verlangen die Wohnung immer über 18° C zu beheizen oder mehr als ein- bis zweimal am Tag zu lüften sei unzumutbar. Das Gericht hielt eine Mietminderung um 30% bis zur Behebung des Schadens für durchaus angemessen.

  • Quelle: Pressemitteilung Amtsgerichts Bremen vom 16.06.2015, AZ: 9 C 447/13