Zu den häufigsten vor Gerichten in Deutschland verhandelten Rechtsstreitigkeiten gehören Konflikte aus dem Bereich des Mietrechts. Nicht selten geht es dabei um die Frage, ob und wann eine Mietminderung gerechtfertigt ist. Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg in Berlin hatte nun zu entscheiden, ob die Nichtverschließbarkeit einer Badezimmertür in Verbindung mit der fehlenden Regulierbarkeit der Temperatur eines Backofens eine Mietminderung erlaubt.

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der Mieter die Miete gemindert und begründete dies mit der fehlenden Verschließbarkeit der Badezimmertür und der Unmöglichkeit, die Temperatur des Backofens genau zu regulieren. Die Vermieterin der Wohnung erkannte das Recht des Mieters auf Minderung der Miete nicht an und so landete der Fall vor Gericht.

Mietminderung wegen unverschließbarer Badtür zulässig?

Entscheidender rechtlicher Maßstab bei der Beurteilung des Falls ist § 536 BGB, der die Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln von Mietsachen regelt. Nach § 536 BGB muss eine Mieter keine Miete entrichten, wenn die Tauglichkeit der Mietsache durch vorhandene Mängel aufgehoben ist; der Mieter muss außerdem nur eine herabgesetzte Miete zahlen, wenn die Tauglichkeit der Mietsache (in der Regel die Wohnung) gemindert ist. Dies gilt auch, wenn eine vertraglich zugesicherte Eigenschaft der Wohnung nicht vorhanden ist oder später wegfällt.

Das Amtsgericht fällte in dem Fall der nichtverschließbaren Badezimmertür und des nicht regulierbaren Ofens allerdings ein Urteil, das zu Ungunsten des Mieters ausfiel. Nach Ansicht des Gerichts stellt die fehlende Verschließbarkeit der Badtür nur einen unerheblichen Mangel dar und berechtigt deswegen nicht zur Mietminderung. Auch die fehlende Möglichkeit zur Temperaturregulierung des Ofens sei lediglich ein unerheblicher Mangel, gerade auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der zugehörige Herd vollständig funktionsfähig sei.

  • Quelle: Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg, Urteil vom 15.02.2013 – 21 C 192/11 –