Mietminderung

Vertrag mit Klausel für Mietminderung

Wer in seiner Wohnung nicht besonders viel Platz hat, weiß es zu schätzen, wenn er beispielsweise einen Keller als Abstellraum oder einen Dachboden zum Wäschetrocknen nutzen kann. Wird einem Mieter diese Möglichkeit entzogen, ist dies ärgerlich, aber stellt dieser Umstand auch einen Grund dar, die Miete zu mindern? Darüber hatte das Amtsgericht Köln zu entscheiden.

Mieter mindert Miete wegen Entzug der Dachbodennutzung

Bei dem vorliegenden Fall bewohnte der Mieter eine 75 Quadratmeter große Wohnung. In seinem Mietvertrag war ihm die Möglichkeit eingeräumt, den Dachboden mitnutzen zu können. Als der Vermieter ihm die Dachbodennutzung wieder entzog, minderte der Mieter der Wohnung die Miete. Dies erkannte der Vermieter jedoch nicht an und die Auseinandersetzung kam vor Gericht.

Das Amtsgericht Köln entschied, dass bei einer Wohnung dieser Größe der Entzug der Dachbodennutzung einen erheblichen Mangel darstellt und eine Mietminderung demzufolge gerechtfertigt ist. Nach Ansicht des Gerichts steht dem Mieter unter Berücksichtigung des § 536 Abs. 1 BGB eine Mietminderung um zwei Prozent zu.

Dem Mieter entsteht ein erheblicher Mangel

Zur Begründung führte das Amtsgericht an, dass der Dachboden vertraglich mitvermietet war und der Umstand, dass der Mieter diesen nun nicht mehr nutzen kann, dazu führt, dass die Miete gemindert werden darf. Ein erheblicher Mangel liegt durch den Wegfall des Dachbodens vor, da dieser nicht mehr als Trockenplatz und Abstellraum genutzt werden kann, was bei der Größe der Wohnung nicht unwesentlich ist.

  • Quelle: Amtsgericht Köln, Urteil vom 31.07.2014 – 203 C 192/14 –