Mieter verklagt Vermieterin
Verfasst von Christian Schebitz am 17. September 2015 in Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Was passiert, wenn ein Mieter auf dem feuchten Kellerfußboden seines Wohnhauses ausrutscht und sich verletzt? Besteht dann ein Anspruch auf Schmerzensgeld, und wer muss überhaupt dafür haften?
Ausrutscher auf feuchtem Boden
Ein 72-jähriger Mann wohnte zur Miete in einem Mehrfamilienhaus. Im August 2010 rutschte er auf dem Kellerfußboden des Wohnhauses aus und fiel hin. Der Mieter verlangte daraufhin, dass seine Vermieterin für den Unfall haften solle, weil der Boden zuvor von einer Reinigungskraft geputzt worden und noch feucht gewesen war. Da sich die Vermieterin jedoch weigerte das geforderte Schmerzensgeld und den Schadensersatz zu zahlen, erhob der 72-Jährige vor Gericht Klage gegen sie.
Verkehrssicherungspflicht nicht verletzt
Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies die Klage des Mieters jedoch ab. Laut Urteil habe die beklagte Vermieterin ihre Verkehrssicherungspflicht zur Abwehr von Gefahrenquellen nicht vernachlässigt, daher bestehe für den Kläger auch kein Anspruch auf Schmerzensgeld oder Schadensersatz. Nach Putzmaßnahmen sei es vollkommen ausreichend den Wischmopp nach dem Feuchtwischen auszuwringen und dann erneut über den Boden zu wischen, um die Fläche zu trocknen.
Mieter muss feuchte Stellen erkennen
Ein Mieter dürfe zudem nicht jederzeit von einem trockenen Fußboden ausgehen. Gerade in einem Mehrfamilienhaus könne es immer mal wieder vorkommen, dass der Boden durch Reinigungsarbeiten oder andere Mieter (z. B. durch nasses Schuhwerk) feucht werde. Man dürfe nicht verlangen, dass die Vermieterin im Zuge ihrer Verkehrssicherungspflicht jede nasse Fläche sofort bemerken und trocknen könne. Vielmehr lege es in der Verantwortung des Mieters feuchte Flächen zu erkennen, um sie gegebenenfalls zu umgehen.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 07.11.2014, AZ: 24 U 155/14