Lernstark durch Rotbäckchen-Saft
Verfasst von Christian Schebitz am 7. Januar 2016 in Wettbewerbsrecht
Konzentrationsfähiger und lernstärker durch die Einnahme eines Saftes. Für viele kaum vorstellbar, doch der Mehrfruchtsaft „Rotbäckchen“ wirbt mit genau diesen Vorteilen auf seinen Flaschen. Darf der Hersteller das oder sind solche gesundheitsbezogene Angaben unzulässig?
Darf Rotbäckchen mit „Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ werben?
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die gesundheitsbezogenen Angaben zulässig sind. Der Hersteller des Mehrfruchtsafts „Rotbäckchen“ wirbt auf seinen Flaschen mit einem blonden rotwangigen Mädchen, das ein blaues Kopftuch trägt. Zudem befinden sich die Angaben „lernstark“ sowie „Mit Eisen… zur Unterstützung der Konzentrationsfähigkeit“ auf dem Etikett. Diese Aussagen verstoßen gegen die Richtlinien der Verordnung über gesundheits- und nährwertbezogene Angaben über Lebensmittel, so der klagende Verbraucherverband. Er forderte deshalb sowohl Unterlassung als auch Erstattung von Abmahnkosten.
Gesundheitsbezogene Angaben sind zulässig
Das Oberlandesgericht gab dem Verbraucherverband Recht, weil die Angaben unzulässig seien. Die eingelegte Revision hatte allerdings Erfolg. Der Bundesgerichtshof urteilte, dass die Informationen auf dem Flaschenetikett gegen keine Richtlinie verstoßen. Durch die zusätzliche Angabe „Eisen trägt zur normalen kognitiven Entwicklung von Kindern bei“, wird die Angabe „lernstark“ gedeckt. Somit sind die Angaben zulässig.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2015; AZ: I ZR 222/13