Das Verwaltungsgericht Trier hat den Lehrer einer Berufsbildenden Schule aufgrund unentschuldigter Fehlzeiten aus dem Dienst entfernt. Der Beamte war zuvor bereits mehrfach auffällig geworden.

Berufsschullehrer will nur noch am Gymnasium unterrichten

Ein Berufsschullehrer war seit seiner Einstellung in den Schuldienst bereits einige Male versetzt worden. Immer wieder kam es zu Beschwerden bezüglich seines Unterrichtsstils. Seit dem Jahr 2004 wurde er häufig aufgrund langfristiger Erkrankungen für dienstunfähig erklärt. Da er nach einer erneuten amtsärztlichen Untersuchung im Jahr 2012 für dienstfähig befunden wurde, forderte das Land ihn auf, seine Arbeit an der Berufsbildenden Schule wieder aufzunehmen. Anstatt dieser Anweisung nachzukommen, kam er für weitere zweieinhalb Monate nicht zum Dienst und legte hierfür ein privatärztliches Attest vor, ohne nähere Angaben für eine Arbeitsunfähigkeit.

In einem Schreiben teilte er seinem Dienstherren mit, dass er aufgrund unzumutbarer Bedingungen nicht mehr an einer Berufsbildenden Schule unterrichten werde. Er wolle nur noch an einem Gymnasium arbeiten und könne dort auch auf der Stelle anfangen. Daraufhin wurde gegen den Lehrer Klage eingereicht.

Dienstverhältnis langfristig beschädigt

Das Verwaltungsgericht Trier entschied, dass sich der beklagte Lehrer eines Dienstvergehens schuldig gemacht habe. Durch das eingereichte Schreiben sei deutlich gemacht worden, dass der Grund für sein Fehlen keine Arbeitsunfähigkeit sei, sondern vielmehr die mangelnde Bereitschaft an einer Berufsschule zu unterrichten. Der Beklagte habe damit das Vertrauen seines Dienstherren und der Allgemeinheit unwiderruflich verloren. Weiterhin müsse berücksichtigt werden, dass das Dienstverhältnis durch die Persönlichkeit des Beamten bereits stark belastet gewesen sei. Schon mehrmals war es zu heftigen Beschwerden über den Lehrer gekommen, sowohl von Schülern als auch von Eltern. Der Beklagte wurde aus dem Dienst entfernt.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier vom 22.09.2015, AZ:  3 K 721/15.TR