Land haftet für Straßenschäden
Verfasst von Christian Schebitz am 1. Februar 2016 in Verkehrsrecht
Das Land Nordrhein-Westfalen muss einer Motorradfahrerin nach einem Sturz 1.600 Euro Schadensersatz zahlen. Das Oberlandesgericht (OLG) Hamm hat entschieden, dass das beklagte Land gegen seine Verkehrssicherungspflicht verstoßen hat.
Motorradfahrerin stürzt auf regennasser Straße
Eine Motorradfahrerin fuhr im Juli 2012 mit ihrer Maschine auf der L 967. Trotz mäßiger Geschwindigkeit kam die Frau hinter der Ortsdurchfahrt Lemgo-Kirchheide auf der regennassen Fahrbahn ins straucheln und stürzte zu Boden. Durch den Unfall entstand bei ihrem Fahrzeug ein Sachschaden in Höhe von rund 2.100 Euro. Daraufhin reichte die Motorradfahrerin gegen die zuständige Straßenbaubehörde Klage ein. Ihrer Auffassung nach sei der Sturz nur passiert, weil der Fahrbahnbelag nicht griffig genug gewesen sei. Das Land Nordrhein-Westfalen habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Klägerin erhält ca. 1.600 Euro Schadensersatz
Obwohl das Landgericht Detmold die Klage zunächst abwies, entschied das Oberlandesgericht Hamm schließlich zugunsten der Motorradfahrerin und hob damit das erstinstanzliche Urteil wieder auf. Nach Abzug der Betriebsgefahr, die von einem Motorrad ausgeht, wurde der Honda-Fahrerin ein Schadensersatz in Höhe von 75% des Sachschadens zugesprochen.
OLG Hamm: Land hat Verkehrssicherungspflicht verletzt
Das Gericht bestätigte, dass das beklagte Land seine Verkehrssicherheitspflicht verletzt habe. Der Fahrbahnbelag im Bereich der Unfallstelle sei schon seit dem Jahre 2008 mangelhaft gewesen. Die fehlende Griffigkeit der Fahrbahn sei 2008 festgestellt worden und spätestens seit 2010 auch der Straßenbaubehörde bekannt gewesen. Das beklagte Land hätte im Unfallbereich die Höchstgeschwindigkeit bei Nässe auf maximal 30 km/h beschränken und Schilder aufstellen müssen, die auf eine Schleudergefahr bei Regen hinweisen. Ob die Straßenbaubehörde zudem zu einer baulichen Sanierung des Fahrbahnbelags verpflichtet gewesen wäre, hielt das Gericht bei dem vorliegenden Fall für unerheblich.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 18.12.2015, AZ: 11 U 166/14