Ein Bolzplatz direkt vor der Haustür kommt nicht bei jedem Mieter gut an. Lärmbelästigungen durch Kinder sind in einem solchen Fall keine Seltenheit. Doch begründet Kinderlärm auch eine Mietminderung? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Lärm auch außerhalb der Nutzungszeiten

Die Beklagten bezogen in Hamburg vor mehreren Jahren eine Erdgeschosswohnung mit Terrasse von den Klägern. Das Wohnungsgrundstück befindet sich neben einer Schule, bei der 2010 ein Bolzplatz errichtet worden ist. Dieser ist von der Terrasse etwa zwanzig Meter entfernt. Der Bolzplatz kann von Kindern bis 12 Jahren werktags bis 18.00 Uhr genutzt werden. Die Beklagten bemängelten jedoch, dass diesen auch Jugendliche außerhalb der Zeiten benutzen und dadurch Lärm verursachen. Deshalb minderten sie ihre Miete ab Oktober 2010 um 20 Prozent. Zu dieser Minderung seien die Mieter nicht berechtigt, so die klagenden Vermieter. Sie fordern die Zahlung der übrigen Miete.

Erneute Prüfung durch das Landgericht

Für eine Entscheidung muss geprüft werden, ob bzw. in welchem Ausmaß der Mieter Geräuschimmissionen unter Berücksichtigung der Verkehrsanschauung hinnehmen muss, die nach dem Unterschreiben des Mietvertrags aufgetreten sind. Der Bundesgerichtshof hat in diesem Zusammenhang angemerkt, dass eine neu auftauchende Lärmbelästigung keinen Mietmangel darstellt, wenn auch der Vermieter diese aufgrund des Toleranzgebotes als ortsüblich bzw. unwesentlich akzeptieren müsste. Hierzu muss jedoch zunächst auch geklärt werden, ob Kinder oder Jugendliche bzw. Erwachsene den Lärm verursachen. Aus diesem Grund hat der Bundesgerichtshof das Berufungsurteil aufgehoben und den Fall zur erneuten Verhandlung an das Landgericht verwiesen.

 

  •  Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2015; AZ: VIII ZR 197/14