Kuttenverbot auf Kirmes

Verfasst von am 25. August 2015 in Verwaltungsrecht

Über das Tragen sogenannter „Rockerkutten“ hat es in der Vergangenheit bereits zahlreiche Unstimmigkeiten gegeben. Während die einen auf die Freiheit der Kleidungswahl plädieren, sehen die anderen in den Kutten eine potentielle Bedrohung der öffentlichen Sicherheit. Diese Differenz musste auch im vorliegenden Fall berücksichtigt werden.

Eilantrag abgelehnt

Die Stadt Herne hatte auf ihrem Volksfest das Tragen von Bekleidungsstücken, die eindeutig auf bestimmte „Rockergruppierungen“ (z.B. „Bandidos MC“ oder „Hells Angels MC“) hinweisen, untersagt. Dieses Verbot galt während der Öffnungszeiten für das gesamte Kirmesgelände. Gegen diese Bestimmung reichte ein Mitglied des ebenfalls von dem Verbot betroffenen Motorradclubs „Freeway Riders MC“ vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Klage ein. Doch der von ihm gestellte Eilantrag wurde von dem Gericht abgelehnt.

Provokation durch „Kutten“

Auch das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte die Entscheidung der Vorinstanz. Basierend auf polizeilichen Lageeinschätzungen lägen hinreichende Anhaltspunkte für Gewaltdelikte auf der Cranger Kirmes vor, die auf rivalisierende Rockergruppierungen zurückzuführen seien. Grund hierfür seien beispielsweise Streitereien über Gebietsansprüche oder Einflussbereiche. Durch das Tragen ihrer Rockerkutten würden sich die verfeindeten Banden gegenseitig provozieren. Auch Anhänger der „Freeway Riders“ hätten in der Vergangenheit vor gewalttätigen Auseinandersetzungen nicht zurückgeschreckt.

Potentielle Gefährdung Dritter

Auf einem überlaufenen Volksfest würden gewalttätige Auseinandersetzungen immer auch eine potentielle Gefährdung unbeteiligter Dritte mit sich bringen. Die Forderung des Klägers seine Kutte auch während dem Kirmesbesuch tragen zu können, müsse im Rahmen einer allgemeinen Interessenabwägung zurücktreten. Auch die jüngste Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur mangelnden Strafbarkeit des Tragens von „Rockerkutten“ stehe dem Urteil nicht entgegen, da es sich zweifelsfrei um eine Gefahrenabwehr handeln würde.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 06.08.2015, AZ: 5 B 908/15