Eine sogenannte Hüftluxation bedeutet, dass sich der Gelenkkopf außerhalb der Gelenkpfanne befindet. Bei einem Patienten in Brakel ist genau das passiert, doch hat dieser nun prinzipiell ein Anrecht auf Schmerzensgeld?

Hüftluxation nach operativen Verfahren

Im November 2012 wurde bei dem Kläger aus dem Kreis Paderborn eine Totalendoprothese am linken Hüftgelenk durchgeführt.  Kurz nach dem operativen Verfahren im Krankenhaus Brakel,  kam es bei dem Mann zu einer Hüftluxation, die jedoch durch eine Reposition unter Kurznarkose schmerzfrei beseitigt werden konnte. Der Patient legte daraufhin Klage ein und verlangte von dem behandelnden Arzt ein Schmerzensgeld in Höhe von 20.000 Euro. Der Kläger bemängelte die angeblich fehlerhaft ausgeführte Operation. Seiner Ansicht nach sei die Hüftluxation durch eine falsche Umlagerung im Operationssaal verursacht worden

Kein Behandlungsfehler ersichtlich

Nach Urteil des Oberlandesgerichts Hamm, sei bei dem operativen Verfahren jedoch kein Behandlungsfehler erkennbar gewesen. Bei dieser Routineoperation sei es durchaus üblich die Prothese intraoperativ durch eine optische Kontrolle in die richtige Position zu bringen. Kein Anzeichen deute darauf hin, dass das Hüftgelenk mit falschen Winkelmaßen eingesetzt worden sei.

Kein Anspruch auf Schmerzensgeld

Beim Ende der Operation sei das Hüftgelenk noch nicht luxiert gewesen. Doch selbst wenn die Ausrenkung des Hüftgelenks durch einen Fehler während der Behandlung begründet wäre, bestünde kein Anspruch auf Schmerzensgeld, da die Luxation unmittelbar nach dem operativen Verfahren schmerzfrei korrigiert worden war. Die erforderliche Überschreitung der sogenannten „Geringfügigkeitsgrenze“, die eine Entschädigung rechtfertigen würde, habe nicht stattgefunden. Die gesundheitliche Einschränkung des Klägers sei zeitlich geringfügig gewesen, ohne eine wesentliche Beeinflussung der Lebensführung des Klägers zu verursachen. Die Klage des Patienten wurde abgewiesen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 13.01.2015, AZ: 26 U 122/14