Der Mietvertrag regelt nicht nur die Höhe der vereinbarten Miete, sondern auch wann die Zahlung an den Vermieter erfolgen soll. Doch ist eine verspätete Zahlung auch ein rechtlicher Grund für eine Kündigung? Im folgenden Fall hat der Streit um diese Frage schließlich zu einer Gerichtsverhandlung geführt.

Mieter weigern sich auszuziehen

Die Mieter einer Wohnung waren vertraglich dazu verpflichtet ihre Miete spätestens am 3. Werktag eines Monats zu zahlen. Dieser Vereinbarung kamen sie jedoch nicht nach und zahlten die Miete – seit Oktober 2008 – immer erst in der Mitte des Monats (zwischen dem 16. und dem 18.). Obwohl sich die Hausverwaltung im August 2013 schließlich gegen die verspätete Zahlung aussprach, änderte sich nichts an der Situation. Auch eine Abmahnung durch die Vermieterin konnte die Mieter nicht dazu bringen pünktlich zu zahlen. Nachdem die Mieter sowohl im Februar als auch im März nicht auf die Aufforderung reagierten und die Miete wieder  erst zur Monatsmitte zahlten, kündigte die Vermieterin das Mietverhältnis fristlos. Da die Mieter sich weigerten auszuziehen, kam der Fall vor Gericht.

Im Rahmen der Gerichtsverhandlung gaben die Mieter an, dass die Kündigung  unwirksam sei. Durch die jahrelange Akzeptanz der verzögerten Überweisungen, habe sich die Vermieterin stillschweigend mit dem späteren Zahlungstermin einverstanden erklärt. Dies könne sie nach so vielen Jahren nicht plötzlich infrage stellen.

Jahrelange Akzeptanz verspäteter Zahlungen ändert Vertragsbedingungen nicht

Das Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg urteilte zugunsten der Vermieterin. Gemäß § 543 Abs. 1 BGB sei die fristlose Kündigung aufgrund der überfälligen Mietzahlungen rechtmäßig gewesen. Die wiederholt verspätete Zahlung trotz Abmahnung habe das Vertrauen der Vermieterin in die ordnungsgemäße Fortsetzung des Mietverhältnisses zerstört. Eine Fortsetzung des Mietvertrages wäre daher unzumutbar. Zudem habe auch kein stillkommendes Übereinkommen zwischen den Mietern und der Vermieterin bestanden. Nur weil sie die unpünktlichen Mietzahlungen solange hingenommen habe, sei dies nicht als Einverständnis zu werten gewesen. Ein Schweigen könne in der Regel weder als Zustimmung noch als Ablehnung aufgefasst werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 08.09.2015, AZ:  9 C 79/15