Kündigung einer Bürokraft wegen Zigarettengeruchs
Verfasst von Christian Schebitz am 9. Oktober 2013 in Arbeitsrecht
Seit einigen Jahren gilt nun das Rauchverbot in der Gastronomie, dem Verkehrsbetrieb und zunehmend auch in vielen Unternehmen. Um genau dieses Thema, Rauchen am Arbeitsplatz, geht es auch im nachfolgenden Urteil. Das Arbeitsgericht Saarlouis hat nämlich entschieden, dass die Kündigung einer Büroangestellten in der Probezeit unwirksam ist.
Rauchverbot im Betrieb
Konkret ging es um eine klagende Bürokraft, welche sich im März des Jahres 2012 bei der beklagten Firma beworben hatte. Dort arbeitete sie einen halben Tag lang zur Probe. Einige Tage darauf traf man sich zu einem Gespräch, in welchem man die Klägerin fragte, ob sie Raucherin sei und man sie darauf hingewiesen habe, dass bei der Beklagten ein Rauchverbot bestand. Darauf antwortete die Klägerin, dass sie zwar Raucherin sei, jedoch kein Problem mit dem Rauchverbot habe.
Kündigung wegen Zigarettengeruchs
An ihrem ersten Arbeitstag arbeitete die Klägerin zwei Stunden lang, als die Beklagte plötzlich das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit kündigte. Als Kündigungsgrund wurde angeführt, dass die Klägerin massiv nach Rauch roch, da sie unmittelbar vor ihrem Arbeitsantritt geraucht hatte. Durch diesen Geruch fühlten sich die Arbeitskollegen immens gestört und beschwerten sich.
Unwirksamkeit der Kündigung
Diese Kündigung bezeichnete das Arbeitsgericht als treuwidrig und aus diesem Grund als unwirksam. Als Begründung führte das Gericht an, dass man auch während der Probezeit sowohl die allgemeine Handlungsfreiheit als auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Arbeitnehmer berücksichtigen müsse. Bei auftretenden Auseinandersetzungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche die Grundrechte des Arbeitnehmers berühren, sollte zunächst ein Gespräch zwischen den beiden Parteien durchgeführt werden und dem Arbeitnehmer sollte die Möglichkeit gegeben werden, auf Anschuldigungen zu reagieren. Es kann insbesondere in diesem Fall nicht zu einer sofortigen Kündigung kommen, da die Klägerin nicht gegen das bestehende Rauchverbot verstoßen hat. Die Klägerin hat zudem auf Schadensersatz geklagt, was allerdings abgewiesen wurde.
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Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Saarlouis zum Urteil vom 28.05.2013; AZ: 1 Ca 375/12