Untreue durch Kreditkarte

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Wann kann man in Bezug auf die Nutzung einer Kreditkarte, die einem ein Dritter freiwillig überlässt, von Betrug sprechen? Täuscht man andere, wenn man noch nach dem Tod des Kreditkarteninhabers Einkäufe mit dessen Karte tätigt? Darüber musste das Oberlandesgericht Hamm nun entscheiden.

Missbrauch bei Nutzung der Kreditkarte?

Angeklagt wurde eine 57-Jährige, die sich um den Haushalt eines vermögenden Herrn kümmerte, der im Januar 2013 verstarb. Dieser übergab ihr seine Kreditkarte im September 2012, die sie für eigene Zwecke nutzen sollte. Der Verfügungsrahmen der Karte belief sich monatlich auf 5.000 Euro. Der Angeklagten war bewusst, dass sie nicht zu einer Erbin ihres Arbeitgebers berufen worden war. Dennoch tätigte sie im Januar 2013, nach dem Tod des Kreditkarteninhabers, noch 22 Umsätze von insgesamt 4.500 Euro. Die Vorinstanzen sahen darin Untreue und verurteilten die Angeklagte zu einer Geldstrafe von 600 Euro. Sie habe die Karte zum Nachteil der eigentlichen Erben des Verstorbenen missbraucht.

Freispruch der Angeklagten

Dagegen legte die Angeklagte Revision ein, die erfolgreich war, denn das Oberlandesgericht sprach sie frei. Laut Gericht habe sich die Angeklagte nicht der Untreue schuldig gemacht. Sie besaß keine Vermögensbetreuungspflicht, weder gegenüber den Erben noch gegenüber dem Verstorbenen selbst. Der Verstorbene hat ihr die Kreditkarte mit einem beschränkten Verfügungsrahmen übergeben, damit sie diese eigennützig verwenden kann. Zudem kann die Angeklagte nicht wegen Unterschlagung oder Betruges belangt werden, denn sie hat die Händler, bei denen sie mit der besagten Kreditkarte bezahlt hat, nicht getäuscht. Die Verwendung der Kreditkarte nach dem Tod des Inhabers ist demnach nicht strafbar.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 23.04.2015; AZ: 1 RVs 15/15