Dem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg nach, darf eine Krankenschwester nicht wegen der Entwendung von acht halben Brötchen fristlos gekündigt werden. Zunächst hätte eine Abmahnung durch den Arbeitgeber als milderes Mittel erfolgen müssen.

Fristlose Kündigung nach 23 Dienstjahren

Die Klägerin war seit 1991 als Krankenschwester bei einer Betreiberin mehrerer Krankenhäuser in Hamburg angestellt und ist unkündbar. In diesen knapp 23 Dienstjahren kam es bei ihr zu keinerlei Beanstandungen. Eines Tages entnahm die Krankenschwester aus einem Kühlschrank im Pausenraum acht halbe Brötchen, die eigentlich für externe Mitarbeiter, beispielsweise Rettungssanitäter, gedacht waren. Die belegten Brötchen stellte die Klägerin in ihren eigenen Pausenraum und aß zumindest die Hälfte, da ihre eigene Verpflegung entwendet worden sei. Angesprochen auf das Fehlen der Brötchen, klärte die Krankenschwester den Vorfall sofort auf, wurde jedoch trotzdem fristlos entlassen. Daraufhin reichte die Arbeitnehmerin Klage gegen die Kündigung ein.

Die Beklagte hätte zunächst eine Abmahnung aussprechen müssen

Das Arbeitsgericht Hamburg entschied zugunsten der Klägerin. Zwar könne bereits die Entwendung von geringwertigen Sachgegenständen zu einer außerordentlichen Kündigung führen, jedoch müssten dabei stets die Umstände der Tat in die Entscheidung miteinbezogen werden. Es sei von Bedeutung wie die Klägerin auf den Vorfall angesprochen reagiert habe und ob der Verstoß gegen ihre Vertragspflicht offen oder heimlich erfolgt hatte. Die Beklagte hätte prüfen müssen, ob eine Abmahnung als milderes Mittel das verloren gegangene Vertrauen wiederhergestellt hätte. Eine Kündigung wegen der Entwendung von acht belegten Brötchen, nach 23 Dienstjahren ohne Beanstandungen, sei unverhältnismäßig. Das Arbeitsgericht Hamburg erklärte die Kündigung für unwirksam.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Arbeitsgerichts Hamburg vom 10.07.2015, AZ: 27 Ca 87/15