Krankenkarte mit Passfoto grundsätzlich zulässig
Verfasst von Christian Schebitz am 21. Dezember 2015 in Sozialrecht
Das Sozialgericht Mainz teilt mit, dass Lichtbilder auf elektronischen Gesundheitskarten der Krankenkassen und auch deren Speicherung grundsätzlich erlaubt sind. Das Gericht hatte darüber zu verhandeln, ob Krankenkassen eine Lichtbildspeicherung auch gegen den Willen eines Versicherten vornehmen dürfen. Zu einem Urteil kam es im konkreten Fall jedoch nicht: Krankenkasse und Kläger schlossen einen Vergleich.
Versicherter fordert von seiner Krankenkasse die Löschung seines Lichtbildes
Der Kläger hatte von seiner Krankenkasse gefordert, dass sie das Lichtbild lösche, das er zur Nutzung auf seiner elektronischen Gesundheitskarte bei ihr eingereicht hatte. Damit wolle er die Speicherung unnötiger Daten über sich vermeiden. Seine Krankenkasse kam diesem Wunsch nun nach, auch ohne richterliche Entscheidung: Beide Parteien verständigten sich auf die Löschung des Bildes.
Wie lange darf das Passbild von der Krankenkasse gespeichert werden?
Allgemein hielt das Gericht aber fest: Geklärt sei bereits, dass die Verwendung von Passfotos auf der elektronischen Gesundheitskarte grundsätzlich gestattet und zu diesem Zweck auch die Speicherung der Bilder als Sozialdaten erlaubt ist. Ob eine dauerhafte Speicherung erforderlich ist, müsse sich jedoch aus einer Interessenabwägung ergeben. Hier seien sowohl die informationelle Selbstbestimmung des Versicherten als auch die Erfordernisse einer Massenverwaltung zu beachten. Die Neuanforderung aller Lichtbilder der Versicherten zu jeder Neuausstellung der elektronischen Gesundheitskarte sei für die Krankenkasse ein beachtlicher Bürokratieaufwand und falle daher besonders ins Gewicht. Noch ist die Speicherung der Bilder im Zeitraum zwischen zwei Ausstellungen aber nicht geregelt. Das Gericht zog zur Minimierung unnötigen bürokratischen Aufwandes eine Einverständniserklärung zur Aufbewahrung des Fotos bis zur Beendigung der Mitgliedschaft in Erwägung. Auch der Versicherte habe beispielsweise ein Interesse daran, beim Verlust seiner Krankenkarte so unbürokratisch wie möglich Ersatz bereitgestellt zu bekommen.
- Quelle: Pressemitteilung des SG Mainz Nr. 8/2015 vom 2. Dezember 2015