Kostenerstattungsklage bei „Fundtieren“
Verfasst von Christian Schebitz am 27. August 2015 in Verwaltungsrecht
Was passiert mit gefundenen Tieren, deren Besitzer nicht auffindbar ist?
Tierschutzverein fordert Rückerstattung der Pflegekosten
Die Polizei und eine Bürgerin hatten im Zentrum der Gemeinde Dettingen eine Wasserschildkröte und eine Katze gefunden. Da die Besitzer nicht auffindbar waren, wurden die gefundenen Tiere erstmal an einen Tierschutzverein aus Baden-Württemberg weitergegeben, der sich vier Wochen um sie kümmerte. Die Pflege der Tiere verursachte Kosten in Höhe von 392 Euro. Da die Gemeinde Dettingen als Trägerin der Fundbehörde fungierte, forderte der Tierschutzverein von ihr die Rückerstattung der Kosten für die vier Wochen. Die Gemeinde lehnte den Antrag jedoch ab, daraufhin kam der Fall vor Gericht.
Kein Kostenersatzanspruch für herrenlose Tiere
Sowohl das Verwaltungsgericht Stuttgart, als auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg gaben der Zahlungsklage statt. Ein gefundenes Tier muss dem Eigentümer zurückgebracht werden. Falls der Finder den Eigentümer nicht kennt, ist er verpflichtet, das Tier solange zu verwahren bis der Eigentümer ermittelt werden kann oder das Tier bei einer Fundbehörde abzugeben. Der Besitzer des Tieres muss die entstandenen Kosten übernehmen. Dies gilt jedoch nicht, wenn dieser das Eigentum an seinem Tier aufgegeben hat, da kein Kostenersatzanspruch für herrenlose Tiere besteht.
In der Regel handelt es sich um Fundtiere
Da es in der Regel kaum ersichtlich ist, ob ein gefundenes Tier verloren gegangen oder herrenlos ist, hat das Innenministerium Baden-Württemberg festgelegt, dass bei einem gefundenen Tier in aller Regel von einem “Fundtier” auszugehen sei. Wenn sich der Besitzer innerhalb von vier Wochen nicht meldet, sei anzunehmen, dass er die Suche nach seinem Tier aufgegeben habe. In diesem Fall würde das Tier herrenlos werden. Auch bei der gefundenen Wasserschildkröte und der Katze sei davon auszugehen, dass die Tiere zuvor nicht herrenlos gewesen seien. Ihr guter Allgemein- und Ernährungszustand sei ebenfalls ein Indiz für diese Annahme. Die Gemeinde muss dem Tierschutzverein demnach die Pflegekosten erstatten.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 27.03.2015, AZ: 1 S 570/14