Lange wurde über dieses Thema heiß diskutiert, doch seit August dieses Jahres steht fest: Eltern besitzen einen generellen Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz. Das Angebot an solchen öffentlichen Kita-Plätzen deckt jedoch nicht gänzlich den derzeit bestehenden Bedarf, weshalb viele Eltern dazu gezwungen sind, eine private Kindertagesstätte in Anspruch zu nehmen. Die Mehrkosten für eine solche private Unterbringung können jedoch zurückgefordert werden, wie das Bundesverwaltungsgericht jetzt urteilte.

Durch diese Entscheidung haben Eltern einen Anspruch auf Kostenrückerstattung für eine selbstbeschaffte Kinderbetreuung, wenn sie zwingend einen Krippenplatz benötigen und die Stadt ihnen einen solchen nicht zur Verfügung stellen kann. Ein solches Anrecht ist allerdings an spezifische Voraussetzungen gekoppelt, so das Gericht.

Aufwendungserstattung für privaten Krippenplatz

Konkret ging es um die Unterbringung einer damals Zweijährigen in einer privaten Kinderkrippe. Die Kosten für die private Betreuung für den Zeitraum von April bis Oktober 2011 beliefen sich auf ca. 2200 €. Die Eltern mussten auf diese Art der Kinderbetreuung zurückgreifen, da die beklagte Stadt zum erforderlichen Zeitpunkt keinen Krippenplatz bereitstellen konnte. Aus diesem Grund entschied das Verwaltungsgericht, dass die Stadt die Aufwendungen erstatten muss. Diese Verurteilung wurde im Ergebnis vom Oberlandesgericht bestätigt, da die beklagte Stadt den nach Landesrecht bestehenden Anspruch der Eltern auf einen Krippenplatz nicht erfüllen konnte. Die Revision der Stadt wies es zurück.

Anspruch nur bei Erfüllung konkreter Voraussetzungen

Gemäß dem Achten Sozialgesetzbuch müssen Aufwendungen erstattet werden, falls spezifischen Ansprüchen auf Jugendhilfeleistungen nicht nachgekommen wird. Dies setzt allerdings voraus, dass Eltern rechtzeitig über ihren Bedarf an einem Krippenplatz informieren und zudem belegen können, dass sie den Krippenplatz unbedingt zu einem bestimmten Termin benötigen, der sich nicht aufschieben lässt.

 

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Quelle: BVerwG, 5 C 35.12 vom 12. September 2013, Seite http://www.bundesverwaltungsgericht.de