Körperwelten-Ausstellung soll wegen Verstoß gegen Bestattungsgesetz verboten werden
Verfasst von Christian Schebitz am 20. Oktober 2016 in Verwaltungsrecht
Im Gebäude des Fernsehturms am Alexanderplatz im Berlin hat ab dem 18. Februar 2015 die Körperwelten-Dauerausstellung „Menschen Museum“ eröffnet. Im Rahmen der Ausstellung werden die präparierten und plastinierten Leichname von freiwilligen Spendern präsentiert. Vor der Eröffnung verlangte das zuständige Bezirksamt eine Genehmigung nach dem gültigen berliner Bestattungsgesetz, demzufolge die öffentliche Ausstellung von Leichen verboten ist. Da diese nicht erteilt wurde, wurde der Antragstellerin die Eröffnung und Durchführung der Ausstellung untersagt. Sie klagte gegen die Beschränkung und in einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin wurde das Verbot aufgehoben. Das Bezirksamt legte gegen das ergangene Urteil Berufung ein, sodass das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg sich mit dem Fall befasste.
Überprüfung des Verfahrens durch das Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg
Es wurde in einem Eilverfahren beschlossen, dass die Ausstellung weiterhin gezeigt werden darf. Gründe waren die Verwaltungspraxis bei vorherigen Besuchen der Wanderausstellung „Körperwelten“, die Berlin in den Jahren 2001, 2009 und 2011 besuchte und zu diesem Zeitpunkt keinerlei Komplikationen mit dem Bestattungsgesetz hervorrief. Lediglich die Live-Präparation von Leichen wurde im Jahr 2009 vom Oberverwaltungsgericht verboten. Außerdem wurde beschlossen, dass die mit hohen Investitionen verbundenen Interessen der Antragstellerin die des Bezirksamtes überwiegen. Ein wichtiges Argument war auch, dass es jedem Menschen selbst überlassen bleibt, die Ausstellung zu besuchen und eine Schließung zur Wahrung des Sittlichkeitsempfindens und zur Wahrung der Menschenwürde somit nicht nötig sei. Allerdings wurde bis zur Klärung des Falls im Hauptverfahren offen gelassen, ob die Ausstellung im Rahmen des Bestattungsgesetzes genehmigt werden muss.
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015 – OVG 12 S 4.15 – https://www.berlin.de/sen/justiz/gerichte/ovg/presse/archiv/20150317.1750.401445.html