Wenn man einen Mietvertrag unterschreibt, sollte man immer auch auf das Kleingedruckte achten, um keine böse Überraschung erleben zu müssen. So erging es nämlich den Klägern im vorliegenden Fall, die von ihrem Vermieter plötzlich mit der Kleinreparaturklausel in ihrem Mietvertrag konfrontiert wurden. Doch was bedeutet diese Klausel überhaupt und wann kommt sie zum Tragen?

Vermieter verweist auf Kleinreparaturklausel

Die Instandhaltung des Mietobjekts liegt im Aufgabenbereich des Vermieters. Im Rahmen des Mietvertrages können jedoch bestimmte Kosten von den Mietern eingefordert werden. Art und Umfang dieser sogenannten Kleinreparaturen sind gesetzlich jedoch fest geregelt. Im vorliegenden Fall forderte ein Vermieter von den Mietern seiner Wohnung eine Zahlung  in Höhe von 44 Euro für die Reparatur der Flurbeleuchtung. Die Übernahme der Kosten begründete er durch die Kleinreparaturklausel im Mietvertrag. Dem Vertrag nach müssen kleinere Schäden (z.B. Spiegel, Verglasung, Beleuchtungskörper) bis zu einer Höhe von 100 Euro von den Mietern übernommen werden. Als diese sich jedoch weigerten, die Kosten für die Reparatur zu übernehmen, erhob der Vermieter Klage gegen sie.

Forderung ist unzulässig

Das Amtsgericht Zossen entschied, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Erstattung der  Reparaturkosten habe. Spiegel, Verglasungen und Beleuchtungskörper würden eindeutig nicht unter den Bereich der Kleinreparaturen fallen, daher sei ihre Aufführung im Mietvertrag unzulässig.

Unangemessene Benachteiligung der Mieter

Die Klausel im Mietvertrag könne nur bei Gegenständen zur Geltung kommen, welche von den Mietern häufig verwendet werden und daher in erheblichem Ausmaß von einer Abnutzung betroffen seien. Dazu gehörten unter anderem die Verschlussvorrichtungen für Fensterläden und Jalousien sowie Fenster- und Türverschlüsse. Die Kleinreparaturklausel im vorliegenden Mietvertrag würde die Mieter unangemessen benachteiligen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Zossen vom 11.06.2015, AZ:  4 C 50/15