Viele deutsche Städte erheben eine Zweitwohnungsteuer. Der Zweck dieser Steuern ist es, den Städten Mehreinnahmen zu verschaffen. Außerdem richtet sich die Höhe der Summen, die Städte aus dem kommunalen Finanzausgleich erhalten, nach der Zahl ihrer Einwohner mit Hauptwohnsitz. Städte, die eine Zweitwohnungsteuer erheben, wollen dadurch häufig Personen mit Zweitwohnsitz in der Stadt dazu bewegen, ihren Hauptwohnsitz zu verlegen, um somit besser von der kommunalen Umlage profitieren zu können. Unter gewissen Umständen können sich Personen mit Zweitwohnsitz aber auch von der Zweitwohnungsteuer befreien lassen. Hierum entbrannte vor einiger Zeit ein Rechtstreit, der nun durch den Bundesfinanzhof endgültig entschieden wurde.

Was ist Voraussetzung für die Befreiung von der Zweitwohnungsteuer?

Laut dem Hamburgischen Zweitwohnungsteuergesetz (HmbZWStG) von 1992 gilt die Zweitwohnungsteuer nicht „für Wohnungen, die eine verheiratete oder in Lebenspartnerschaft lebende Person, die nicht dauernd getrennt von ihrem Ehe– oder Lebenspartner lebt, aus überwiegend beruflichen Gründen innehat […]“ (§2 Absatz 5 Buchstabe c HmbZWStG). Genau dies nahm ein Rechtsanwalt für sich an. Er ist seit 2009 verheiratet und hatte bis zum Jahr 2011 seinen Hauptwohnsitz in Hamburg. 2011 zog der Rechtsanwalt dann aus Hamburg weg, und zwar an den Wohnsitz seiner Frau. Am 25. Mai 2011 meldete der Mann bei der Stadt Hamburg einen Zweitwohnsitz (Nebenwohnsitz) an. Die Wohnung in Hamburg nutzte er zwei bis drei Mal pro Woche und arbeitete dabei im Schnitt 15 Stunden wöchentlich in Hamburg. Am 15. Mai 2012, fast ein Jahr nach der Anmeldung des Nebenwohnsitzes, endete das Mietverhältnis über die Wohnung, und der Rechtsanwalt war fortan nicht mehr in Hamburg angemeldet. Am 20. September 2012 teilte das zuständige Finanzamt dem Mann mit, dass es von ihm die Zahlung der Zweitwohnungsteuer verlange, und zwar  für 2011 in Höhe von 546 € und für 2012 in Höhe von 390 €. Gegen den Steuerbescheid setzte sich der Mann rechtlich zur Wehr.

Rechtsanwalt klagt erfolgreich gegen Zweitwohnungsteuer

Der Rechtsanwalt erhob gegen den Steuerbescheid zunächst Einspruch und hatte hierbei teilweise Erfolg: Die Höhe der Zweitwohnungsteuer wurde für 2012 auf 312 € herabgesetzt. Damit wollte der Rechtsanwalt sich aber nicht zufrieden geben und so erhob er Klage vor dem zuständigen Finanzgericht. Nachdem seine Klage dort abgewiesen wurde, legte der Mann Revision ein und der Fall wurde vor dem Bundesfinanzhof verhandelt. Die zuständigen Richter mussten in ihrer Entscheidung den Wortlaut des Gesetzes genau abwägen. In dem nun ergangenen Urteil wurde festgestellt, dass das Gesetz verlangt, dass eine Wohnung aus „überwiegend beruflichen Gründen“ genutzt wird  und nicht nur „überwiegend“, um eine Befreiung von der Steuer zu ermöglichen. Nach Abwägung aller Umstände des Falls und unter Berücksichtigung der Rechtsprechung hob der Bundesfinanzhof die Steuerfestsetzung schließlich auf. Der Rechtsanwalt muss die Zweitwohnungsteuer dementsprechend nicht bezahlen.

  • Quelle: Bundesfinanzhof, Urteil vom 28. September 2015 – II R 13/14 –