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Kindergeld trotz Selbständigkeit als Kosmetikerin?
Verfasst von Christian Schebitz am 26. Mai 2015 in Sozialrecht
Wenn es um das Thema Kindergeld geht und darum, wem es zusteht bzw. in welchen Fällen die Betroffenen keinen Anspruch auf die Zahlung des Kindergeldes haben, kommt es häufig zu Uneinigkeiten. So auch im vorliegenden Fall, bei dem die Mutter einer unter 21-Jährigen Kindergeld beanspruchte, obwohl diese einer selbständigen Tätigkeit nachging.
Rückforderung des Kindergeldes
Die Tochter der Klägerin war als arbeitssuchend gemeldet und ging einer selbständigen Arbeit als Kosmetikerin nach, die keine 15 Stunden pro Woche umfasste. In der Zeit zwischen November 2005 und Juli 2006 erhielt die Mutter Kindergeld für ihre Tochter. Als die Familienkasse von der selbständigen Tätigkeit der Tochter erfuhr, verlangte sie von der Mutter die Rückzahlung des Kindergeldes. Die klagende Mutter hatte vor Gericht zunächst keinen Erfolg.
Fehlende Feststellungen des Finanzgerichts
Der Bundesgerichtshof hob das Gerichtsurteil auf und wies die Rechtssache zur erneuten Verhandlung an das Finanzgericht zurück, das klären soll, ob die Voraussetzungen auf der gesetzlichen Seite für einen Anspruch auf Kindergeld erfüllt waren. Generell steht Eltern von Kindern, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, Kindergeld zu, falls diese sich nicht in einem Arbeitsverhältnis befinden und sich arbeitssuchend gemeldet haben. Als beschäftigungslos kann in gesetzlicher Hinsicht auch derjenige gelten, der weniger als 15 Stunden pro Woche einer selbständigen Tätigkeit nachgeht. Es kommt hierbei nicht auf die Höhe des Einkommens an. Auch geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, die mit 450 € entlohnt werden, sind in diesem Zusammenhang bedeutungslos.
Das Finanzgericht hatte bislang keine Feststellungen in Bezug auf die Wochenstundenanzahl sowie Angaben zur Meldung der Tochter als arbeitssuchend gemacht, weshalb der BFH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen hat.
- Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 13. Mai 2015; AZ: III R 9/14