Keine Waffen für Gremium-Mitglied
Verfasst von Christian Schebitz am 7. Dezember 2015 in Verwaltungsrecht
Ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC musste seine Waffenkarte abgeben und alle Schusswaffen unbrauchbar machen. In einem Hauptverfahren soll über diese Entscheidung ein endgültiges Urteil gefällt werden. Bis dahin ist der Entzug der Waffenerlaubnis zugunsten der allgemeinen Sicherheit rechtskräftig.
Waffenerlaubnis aufgrund fehlender Zuverlässigkeit zurückgezogen
Ein Sportschütze aus Rheinland-Pfalz besaß sogenannte Waffenbesitzkarten für mehrere Schusswaffen. Nachdem der zuständige Landkreis von dem Landeskriminalamt (LKA) darüber informiert worden war, dass der Schütze ein Mitglied der Rockergruppierung Gremium MC, Ortsgruppe Ludwigshafen, sei, wurde seine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen wieder zurückgezogen. Aufgrund fehlender Zuverlässigkeit wurde der Antragsteller aufgefordert, der Behörde seine Waffenbesitzkarten auszuhändigen und die erworbenen Waffen entweder unbrauchbar zu machen oder sie an eine berechtigte Person weiterzugeben. Damit war der Sportschütze jedoch nicht einverstanden und stellte einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes.
Mitglieder der Rockergruppierung sind für ihre Gewaltbereitschaft bekannt
Sowohl das Verwaltungsgericht Neustadt an der Weinstraße als auch das Oberverwaltungsgericht lehnten den Antrag ab. Auch wenn noch nicht alle Details ausreichend geklärt werden konnten, spreche viel dafür, dass die Rücknahme der Waffenerlaubnis rechtmäßig gewesen sei. Aufgrund der vorliegenden Erkenntnisse sei die gewaltsame Austragung von Konflikten ein wesentliches Merkmal des Gremium MC. Die Gruppe zähle zu den sogenannten Outlaw Motorcycle Gangs (OMCG), die durch ihre Gewaltbereitschaft außerhalb des Rechts stehen. So sei es auch schon mehrmals zu bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Mitgliedern des Gremium MC und verfeindeten Rockergruppierungen gekommen.
Allgemeine Sicherheit hat höchste Priorität
Der Einwand des Antragstellers, dass die angeführten Vorfälle bezüglich der Straftaten nicht im Bezug zu dem Verein selbst und dessen Tätigkeit stehe, werde im Hauptverfahren zu prüfen sein. Bis dahin sei das Waffenverbot zugunsten der allgemeinen Sicherheit rechtskräftig.
- Quelle: Pressemitteilung des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 27.11.2015, AZ: 7 B 10844/15.OVG