Umsatzsteuerfreie Schönheitsoperation

Woman receiving Plastic Operation

Jährlich werden auf der ganzen Welt rund 11,6 Millionen Schönheitsoperationen durchgeführt. Gründe für solche Operationen sind meist rein ästhetische, weil die jeweiligen Personen mit ihrem von Natur aus gegebenen Äußeren einfach unzufrieden sind. Allerdings kann der Körper auch durch eine Krankheit oder einen Unfall derart verändert worden sein, dass sich die Person entstellt fühlt und sich einer derartigen Operation unterzieht. In welchen Fällen sind Schönheitsoperationen allerdings von der Umsatzsteuer befreit? Darüber musste der Bundesfinanzhof urteilen.

Schönheitsoperationen als Heilbehandlung

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Schönheitsoperationen als Heilbehandlungen anzusehen sind und keine Umsatzsteuer entrichtet werden muss, wenn eine solche OP wegen einer Verletzung, eines angeborenen körperlichen Defizites oder einer Krankheit erforderlich ist. Die Entscheidung erfolgt auf Basis anonymisierter Patientenunterlagen. Ob nun also eine Schönheitsoperation als Heilbehandlung anerkannt wird, darf nicht aufgrund des Namens oder der Anschrift des jeweiligen Patienten bewiesen werden. Die anonymisierten Patientenunterlagen müssen von einem Sachverständigen begutachtet werden, der überprüft, was das Ziel der Schönheitsoperation war. Hierbei treffen auch den Arzt bzw. die Klinik bestimmte Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Auskunft über die verfolgten prophylaktischen oder therapeutischen Ziele.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs vom 18. Februar 2014; AZ: V R 16/12