Keine Nachhilfe bei Note 3

Verfasst von am 23. Januar 2016 in Sozialrecht

Ein Schüler, dessen Familie Hartz-IV empfängt, kann nur eine ergänzende Lernförderung beziehen, wenn bei ihm die Versetzung in die nächste Jahrgangsstufe auf dem Spiel steht. Das Hessische Landessozialgericht hat entschieden, dass bei Leistungen im befriedigenden Bereich (Note 3) keine wesentlichen Lernziele gefährdet sind.

Schüler beantragt Nachhilfeunterricht im Fach Englisch

Ein Schüler der fünften Klasse, dessen Familie Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (Hartz-IV) bezieht, beantragte beim Amt die Kostenübernahme für eine ergänzende Lernförderung im Fach Englisch. Seine Lehrerin bescheinigte ihm Englisch-Leistungen im befriedigenden Bereich (entspricht der Note 3). Ihrer Auffassung nach bräuchte der Schüler ein bis zwei Nachhilfestunden wöchentlich. Der Landkreis Darmstadt-Dieburg lehnte den Antrag jedoch ab, da er bei dem Antragsteller keine Gefährdung wesentlicher Lernziele feststellen konnte. Daraufhin kam der Fall vor Gericht.

Wer bekommt eine außerschulische Lernförderung?

Das Landessozialgericht Darmstadt bestätigte die Entscheidung des Landkreises. Ergänzende Förderungen könnten nur bewilligt werden, wenn die Lerndefizite des Kindes so groß wären, dass seine Versetzung gefährdet sei. Im Einzelfall gäbe es zwar noch weitere Voraussetzungen, um eine Förderung zu erhalten, wie z.B. bei einer Lese-/Rechtschreibschwäche, doch davon sei der Antragsteller nicht betroffen.

Verbesserung der Noten zählt nicht als wesentliches Lernziel

Auch wenn eine ergänzende Lernförderung aus Sicht des Schülers bzw. der Lehrer vielleicht wünschenswert wäre, könne der Antrag nicht bewilligt werden. Das Bestreben, seine Noten zu verbessern oder eine bessere Schulartempfehlung zu erhalten, werde nicht als wesentliches Lernziel anerkannt. Laut den gesetzlichen Regelungen bestehe lediglich ein Anspruch auf die Sicherung eines menschenwürdigen Existenzminimums.

  • Quelle: Pressemitteilung des Hessischen Landessozialgerichts vom 13.11.2015, AZ:  L 9 AS 192/14