Wer das Bedürfnis verspürt, seine Meinung mit der Öffentlichkeit zu teilen, kann dies in der heutigen Zeit auf vielfältige Weise tun. Am einfachsten und schnellsten geht dies über das Internet. Besonders beliebt sind Meinungs- und Bewertungsäußerungen in Bezug auf gekaufte Produkte. Doch momentan stehen nicht nur Warenbewertungen hoch im Kurs, auch Personen, insbesondere Ärzte, können auf spezifischen Portalen bewertet werden. Dies ist vor allem für Patienten, die nach einem qualifizierten Facharzt suchen, eine gute Möglichkeit, sich vorab ein Bild vom jeweiligen Arzt zu machen. Doch in wie weit greifen diese Bewertungen das Persönlichkeitsrecht der Ärzte an, und darf ein Arzt die Löschung seiner Daten auf der Internetseite fordern? Darüber musste der Bundesgerichtshof entscheiden.

Gynäkologe fordert Datenlöschung

Geklagt hatte ein Gynäkologe, der auf einem Ärzteportal mehrfach namentlich erwähnt und bewertet wurde. Dabei wurden zudem sein akademischer Grad, seine Fachrichtung sowie die Anschrift seiner Praxis erwähnt. Beklagt wurde die Betreiberin des Ärzteportals, auf dem Internetuser kostenlos Informationen über Ärzte, wie beispielsweise den Namen, die Praxisanschrift, die Fachrichtung, die Sprechzeiten sowie die Kontaktdaten und die Bewertungen anderer Internetnutzer, abrufen können. Um eine Bewertung abzugeben, müssen sich die User zunächst nur durch Angabe ihrer E-Mail-Adresse registrieren.

Indem er sich auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht beruft, fordert er die Beklagten zur Unterlassung auf. Seine Daten sowie die Bewertungen sollen nicht weiter auf der Portalseite publiziert und sein komplettes Profil soll gelöscht werden. Diese Klage haben sowohl das Amts- als auch das Landgericht abgewiesen. Die Revision des Klägers wurde auch vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

BGH: Kommunikationsfreiheit bedeutsamer

Als Begründung führte der BGH an, dass die Kommunikationsfreiheit schwerer wiegt als das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Klägers. Demnach darf die Betreiberin des Portals die Daten und Bewertungen der Portalnutzer weiterhin veröffentlichen. Es bestehe zwar für den Arzt das Risiko negativer Bewertungen und damit verbundene wirtschaftliche Nachteile, allerdings ist das Interesse der Öffentlichkeit an Informationen über behandelnde Ärzte erheblicher. Zudem ist der Arzt im Falle eines Missbrauchs nicht schutzlos, denn er kann unwahre Behauptungen oder beleidigende Bewertungen von der Beklagten löschen lassen. Der Kläger muss demnach die Bewertungen durch die Öffentlichkeit akzeptieren.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 23. Oktober 2014; AZ: VI ZR 358/13