Selbständig Tätige haben es gerade in versicherungsrechtlichen Angelegenheiten nicht immer leicht. Anders als angestellte Arbeitnehmer müssen sie sich beispielsweise selbst darum kümmern, dass sie auch bei Krankheit finanziell abgesichert sind. Die meisten Selbständigen schließen hierfür eine Krankentagegeldversicherung ab, durch die ihr tägliches Einkommen gesichert werden soll. Doch was ist, wenn der Versicherer plötzlich den vereinbarten Tagessatz mindert, weil das Regeleinkommen des Versicherten gesunken ist? Ist dieses Vorgehen rechtskonform oder ist der Versicherer dazu verpflichtet, im Krankheitsfall weiterhin den vereinbarten Satz zu zahlen? Darüber musste das Oberlandesgericht Karlsruhe entscheiden.

Minderung des Krankengeldes durch Versicherer

Im konkreten Fall ging es um einen selbständigen Handwerker, der eine Krankentagegeldversicherung im Jahr 2006 abgeschlossen hatte. Durch diese wurde ihm ein Tagegeld von 100 Euro zugesichert, welches er im Krankheitsfall erhält. Dieser Satz entsprach seinem damaligen Nettoeinkommen. Der Versicherer minderte die Tagesgeldhöhe im Jahr 2012 auf nur noch 62 Euro und begründete dies damit, dass sich das Einkommen des Versicherten gemindert hätte und somit eine Anpassung gemäß der Versicherungsbedingungen stattfinden müsse. Damit war der klagende Handwerker allerdings nicht einverstanden und hielt an seinem höheren Tagessatz fest. Der Versicherer führte dagegen an, dass der Kläger durch den höheren Tagesgeldsatz bei Krankheit mehr verdiene als durch die eigene Tätigkeit. Das sich daraus ergebende Risiko einer langen Krankheitsdauer müsse begrenzt werden.

Oberlandesgericht gibt Kläger Recht

Das Oberlandesgericht hielt die Argumentation zwar für korrekt, kritisierte die Klausel allerdings in ihrer Ausgestaltung. Diese sei unwirksam, weshalb dem Kläger weiterhin die 100 Euro Krankentagegeld zustehen. Durch die Klausel kann der Versicherer die Tagesgeldhöhe selbst dann mindern, wenn der Versicherte schon krank sei und die Ansprüche geltend mache. Somit sei der Versicherte mit dem Risiko konfrontiert, dass der Versicherer das Tagesgeld dann senkt, wenn sich auch seine Einkünfte mit der Krankheit mindern. Gegen ein derartiges Risiko habe sich der Versicherte jedoch gerade durch die Krankentagegeldversicherung schützen wollen. Weiterhin sei die Klausel auch deshalb unwirksam, da der Handwerker aufgrund seiner unregelmäßigen Einnahmen um seinen Versicherungsschutz bangen müsse. Zudem hat das Oberlandesgericht angemerkt, dass die Versicherung die Möglichkeit hat, bei steigendem Nettoeinkommen des Selbständigen auch wieder seine Beitragsprämie zu erhöhen.

 

  •   Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 12.01.2015; Az: 9a U 15/14