Eine Patientin aus Dortmund forderte kürzlich 25.000 Euro Schmerzensgeld von einer Klinik, welcher sie grobe Behandlungsfehler vorwarf.

Krankenpfleger verwendet kontaminierte Handschuhe

Zum Jahreswechsel 2011/2012 ließ sich eine Patientin in einem Krankenhaus in Dortmund behandeln, da sie unter schweren Wirbelsäulenbeschwerden litt. Im Rahmen dieses Aufenthalts erhielt sie unter anderem einen Venenverweilkatether auf dem linken Handrücken. Bei der Entfernung des Katheters bildete sich an der Einstichstelle eine kleine Abszedierung, die – auf Anweisung des behandelnden Arztes – von einem Krankenpfleger eröffnet wurde. Der Pfleger trug bei diesem Vorgehen Handschuhe, mit denen er zuvor die Türklinke des Krankenzimmers berührt hatte. Die Entzündung der Vene heilte im weiteren Verlauf des Aufenthalts aus. Erst im Januar 2012, bei einer nachfolgenden stationären Behandlung in einer Bochumer Klinik, wurde bei der Patientin eine Infektion der Bandscheiben im Bereich der Lendenwirbel entdeckt. Das untersuchte Blut der Frau zeigte Erreger des Bakteriums Staphylokokkus aureus auf. Daraufhin verklagte die Patientin die Klinik auf Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro.

Oberlandesgericht verneint Haftungsanspruch

Das Oberlandesgericht Hamm wies die Klage jedoch als unbegründet ab. Zwar hätte der Pfleger bei der Eröffnung der entzündeten Vene keine Handschuhe tragen dürfen, mit denen er zuvor bereits die Tür berührt hatte, allerdings rechtfertige dieser Hygienemangel keine Haftung der Beklagten. Es sei nicht erwiesen, dass die Erreger, welche die Entzündungsreaktion hervorgerufen hatten, erst bei der Eröffnung der Abszedierung in den Körper der Patientin gelangt waren. Der hinzugezogene medizinische Sachverständige hielt dies sogar für höchst unwahrscheinlich.

Weiterhin sei die Verwendung eines konterminierten Handschuhs aus klinischer Sicht zwar ein Hygienemangel, jedoch kein grober Behandlungsfehler, da die ausgeführte Tätigkeit lediglich ein sehr geringes Risiko für eine Infektion aufweise. Zum einen sei es unwahrscheinlich, dass bei der Eröffnung eines Abszesses und dem dabei ausströmenden Eiter etwas in die Wunde gelangen würde. Und zum anderen könne die Kontamination eines Handschuhes bei solch einer Tätigkeit (in der Regel) keine gravierenden Folgen verursachen.

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 17.08.2015, AZ: 3 U 28/15