Keine Fristverlängerung für Schadensersatzanspruch
Verfasst von Christian Schebitz am 5. Oktober 2015 in Mietrecht und Wohnungseigentumsrecht
Der Mietvertrag zwischen dem Mieter und dem Vermieter einer Wohnung ist als rechtliche Grundlage äußerst wichtig, daher sollte ein Mieter auch alle seine Rechte und Pflichten kennen: Wie lange hat der Vermieter beispielsweise einen Anspruch auf Schadensersatz nachdem der Mieter ausgezogen ist?
Mieter weigert sich Schadensersatz zu zahlen
Nachdem das Mietverhältnis abgelaufen war, erhielten die Vermieter einer Wohnung diese im Januar 2014 wieder zurück. Da die Wohnung ihrer Ansicht nach beschädigt worden war und der Mieter auch die Schönheitsreparaturen nicht fachgerecht durchgeführt hatte, forderten die Vermieter im August 2014 Schadensersatz für die Mängel. Doch der Mieter weigerte sich dieser Forderung nachzukommen, unabhängig davon seien Schadenersatzansprüche gemäß § 548 BGB bereits verjährt. Daraufhin verwiesen ihn die Vermieter auf eine Klausel im Mietvertrag, wonach die Frist für Ansprüche auf ein Jahr verlängert worden sei. Da sich die beiden Parteien nicht einig werden konnten, kam der Fall vor Gericht.
Wann verjährt der Anspruch auf Schadensersatz?
Das Amtsgericht Köpenick urteilte zugunsten des Mieters. Die Vermieter der Wohnung hätten den Schadensersatz bis spätestens Ende Juli 2014 einfordern müssen, um die vorgeschriebene Frist einzuhalten. Da dies nicht erfolgt war, sei der Anspruch gemäß § 548 BGB bereits verjährt.
Die Verlängerung der Frist im Mietvertrag wurde zudem für unwirksam erklärt. Die Klausel sei nicht Vertragsbestandteil, da sie für den Mieter gemäß § 305 c BGB zu überraschend gewesen sei. Ein halbwegs informierter Mieter müsse nicht mit solch einer Klausel im Mietvertrag rechnen, vor allem da sie gestalterisch nicht hervorgehoben wurde. Solch eine Verlängerung der Frist sei eine durchaus unübliche Regelung.
- Quelle: Pressemitteilung des Amtsgerichts Köpenick vom 23.06.2015, AZ: 7 C 71/15