Keine Freiheit für Robby

Verfasst von am 28. Dezember 2015 in Verwaltungsrecht

Der Schimpanse „Robby“ ist möglicherweise der letzte Menschenaffe, der in einem Zirkus lebt. Nachdem das Landgericht Celle den Zirkusdirektor zur Herausgabe des Tieres zwingen wollte, hat das Verwaltungsgericht Lüneburg nun entschieden, dass Robby bis zur endgültigen Entscheidung in seiner gewohnten Umgebung bleiben soll.

Tierschützer protestieren gegen Einzelhaltung des Schimpansen

Robby wurde in einem deutschen Zoo geboren und ist mittlerweile zirka 40 Jahre alt. Schon als Jungtier wurde der Schimpanse an einen Zirkus verkauft und ist dort noch bis vor kurzem regelmäßig aufgetreten. Seit Jahren protestieren Tierschutzorganisationen gegen die Einzelhaltung des Schimpansen, der alleine in einem 25 qm großen Gehege gehalten wird. Mit Bescheid vom 30. September 2015 forderte der niedersächsische Landkreis Celle, dass der Menschenaffe innerhalb der nächsten drei Monate an eine für die Resozialisierung von Schimpansen spezialisierte Haltungseinrichtung ausgehändigt werden soll. Hiergegen legte der Zirkusdirektor per Eilverfahren Widerspruch ein – mit Erfolg.

Robby darf fürs Erste im Zirkus bleiben

Das Verwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass Robby bis zur endgültigen Entscheidung vorerst im Zirkus bleiben kann. Allerdings stellte das Gericht fest, dass die Einzelhaltung des Schimpansen nicht den Mindestanforderungen an die Haltung von Säugetieren entspricht und somit tierschutzwidrig ist. Nach gesetzlichen Regelungen sei es jedoch nur dann möglich dem Zirkus den Affen abzunehmen, wenn das Tier nachweislich vernachlässigt werde oder eine erhebliche Verhaltensstörung aufweise.

Hauptverhandlung soll alle weiteren Fragen klären

Zwar hatte eine Primatologin in der Vergangenheit bereits eine Verhaltensstörung bei Robby festgestellt, allerdings sei nicht sicher, ob diese tatsächlich auf die Einzelhaltung des Tieres zurückgeführt werden könne. Der Affe wurde nämlich entweder kastriert oder leidet unter einem Hodenfehlstand (genaueres muss noch ermittelt werden). Diese Faktoren könnten ebenfalls eine Verhaltensstörung bewirken. Ob und inwieweit die Einzelhaltung tatsächlich für die Verhaltensstörung von Robby verantwortlich ist soll in der Hauptverhandlung geklärt werden.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Lüneburg vom 03.12.2015, AZ:  6 B 146/15