Keine Einbürgerung für Salafisten
Verfasst von Christian Schebitz am 12. Dezember 2015 in Verwaltungsrecht
Das Verwaltungsgericht Aachen hat entschieden, dass eine Antragstellerin, die nachweislich mit salafistisch-extremistischen Kreisen in Verbindung steht, keinen Anspruch auf Einbürgerung hat.
Gericht lehnt Einbürgerungsantrag aufgrund fehlender Verfassungstreue ab
Eine 21-jährige Marokkanerin erhob Klage vor dem Verwaltungsgericht Aachen, weil ihr die Einbürgerung in Deutschland verwehrt worden war. Das Gericht wies die Klage jedoch ab, da sich die junge Frau nicht glaubhaft zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekannt hatte. Die Richter betonten, dass ein Bekenntnis zur Verfassungstreue die Einbürgerung von Verfassungsfeinden verhindern solle und demnach mit Überzeugung vorgebracht werden müsse. Dies sei bei der Klägerin jedoch nicht der Fall gewesen.
Antragstellerin bewegt sich schon seit ihrer Kindheit in salafistischen Kreisen
Während des Einbürgerungsverfahrens, das sich über mehrere Jahre erstreckte, habe die 21-Jährige wiederholt falsche Angaben gemacht. Zudem sah es das Gericht als erwiesen an, dass die Klägerin der salafistisch-extremistischen Ausrichtung des Islams sehr nahe steht und möglicherweise auch eine Anhängerin ist. Schon seit ihrer Kindheit habe sich die junge Frau ausschließlich in streng islamistischen oder salafistisch orientierten Kreisen bewegt. Derzeit stehe sie in Kontakt mit zwei Moscheen in Aachen, die bei dem nordrhein-westfälischen Verfassungsschutz als salafistisch-extremistisch bekannt sind. Ihr Vater sei Vorsitzender des Trägervereins von einer der beiden Moscheen, in der die 21-Jährige selbst sogar für ein knappes Jahr lang als Lehrerin gearbeitet habe.
Salafistische Ideologie widerspricht der demokratischen Grundordnung
Über zentrale Themen des Islams wie beispielsweise die Bedeutung der Scharia oder die Stellung von Mann und Frau habe sich die junge Frau auffällig kurz geäußert. Ihre Antworten erschienen den Richtern eher aufgesetzt. Da die salafistische Ideologie in wesentlichen Punkten den Grundprinzipien der freiheitlichen demokratischen Grundordnung widerspreche und die Klägerin sich während der Gerichtsverhandlung auch nicht von der salafistischen Ausrichtung distanziert habe, könne bei ihr keine günstige Zukunftsprognose bezüglich ihrer islamischen Haltung gestellt werden.
- Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Aachen vom 19.11.2015, AZ: 5 K 480/14