Nach ihrer Ausbildung entscheiden sich viele junge Menschen dazu, ein Studium aufzunehmen. Da sich die Meisten von ihnen bereits daran gewöhnt haben, Geld zu verdienen, bevorzugen sie ein berufsbegleitendes Studium. Steht den jungen Erwachsenen in dieser Studienzeit Kindergeld zu oder haben sie aufgrund ihrer Erstausbildung keinen Anspruch mehr darauf? Darüber musste das Finanzgericht Rheinland-Pfalz urteilen.

Berufsbegleitendes Studium zum Techniker

Die Klägerin ist Mutter eines Sohnes, der im Juni 2008 eine erste Ausbildung zum Bauzeichner absolvierte. Er wurde nach seiner Ausbildung direkt übernommen und nahm nach einem Praxisjahr direkt im August 2009 ein berufsbegleitendes Studium im Bereich Bauchtechnik/Tiefbau auf. Im Juli 2013 beendete er sein Studium erfolgreich und wurde zum staatlich geprüften Techniker ernannt.

Steuervereinfachungsgesetz ab Januar 2012

Die klagende Mutter erhielt bis Ende Dezember 2011 Kindergeld für ihren Sohn. Ab Januar des Folgejahres strich die Familienkasse der Klägerin das Kindergeld. Als Begründung wurde angeführt, dass der Sohn in Vollzeit arbeite und lediglich neben seiner Erwerbstätigkeit studiere. Demnach bestehe keinerlei Anspruch auf Kindergeld. Dagegen legte die Klägerin ohne Erfolg Einspruch ein. Das Finanzgericht führte an, dass durch das Steuervereinfachungsgesetz ab Januar 2012 neue Regelungen gelten. Demnach besteht nach einer Erstausbildung der Anspruch auf Kindergeld nur dann, wenn das Kind keiner Arbeit nachgehe. Kindergeld werde nur dann weiterhin bezahlt, wenn die Erwerbstätigkeit ein Ausbildungsverhältnis, ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis oder eine wöchentliche Arbeitszeit von höchstens 20 Stunden umfasst. Die Mutter hat also keinen Anspruch auf Kindergeld, da der Sohn nach seiner ersten Ausbildung in Vollzeit gearbeitet hat.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 3. April 2014; AZ: 5 K 2131/12