Kein irreführender Slogan für Früchtequark
Verfasst von Christian Schebitz am 20. Februar 2015 in Wettbewerbsrecht
Dass man Versprechungen, die in der Werbung gemacht werden, nicht immer vertrauen kann, ist allgemein bekannt. Doch in wie weit dürfen Werbemacher gesundheitsbezogene Aussagen in Slogans treffen, die nicht der Wahrheit entsprechen? Darüber hatte der Bundesgerichtshof zu entscheiden.
Verstoß gegen die Health-Claims-Verordnung
Im konkreten Rechtsfall geht es um die Beklagte, die Milcherzeugnisse herstellt und Früchtequark mit dem Namen „Monsterbacke“ verkauft. Der dazugehörige Slogan lautet „So wichtig wie das tägliche Glas Milch!“. Darin sieht die Klägerin einen Verstoß gegen die gesundheits- und nährwertbezogenen Angaben über Lebensmittel, die sogenannte Health-Claims-Verordnung. Zudem sei der Werbeslogan irreführend. Geklagt wurde auf Unterlassung.
Keine unzulässige gesundheitsbezogene Angabe
Die Klage wurde vom Landgericht abgewiesen, das Oberlandesgericht verurteilte die Beklagte allerdings zur Unterlassung. Als Begründung wurde angeführt, dass die Gesellschaft nicht erwarte, dass der Früchtequark viel mehr Zucker enthalte als Milch. Dem widersprach der Bundesgerichtshof und stellte das Urteil der ersten Instanz wieder her. Der BGH hat entschieden, dass der Werbeslogan keine Irreführung darstellt und somit keine gesundheitsbezogene unzulässige Angabe gemäß der Health-Claims-Verordnung vorliegt. Für Verbraucher sei es erkennbar, dass sich ein Früchtequark von der Zusammensetzung her deutlich von Milch differenziere. Der Vergleich, welcher durch den Slogan vorgenommen wird, bezieht sich nicht auf die Menge des enthaltenen Zuckers, der aufgrund des Fruchtzuckers bei Früchtequark bereits von Natur aus wesentlich höher ist als bei Milch. Es handelt sich bei dem Werbeslogan um eine gesundheitsbezogene Angabe, die zulässig sei, denn dadurch wird lediglich auf die allgemein verbreitete Sichtweise hingewiesen, dass Kinder und Jugendliche jeden Tag ein Glas Milch zu sich nehmen sollten, um ihre Gesundheit zu fördern.
Quelle: Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 12. Februar 2015; AZ: I ZR 36/11