Beim Autofahren mit dem Handy am Ohr erwischt zu werden ist kein Kavaliersdelikt. Diese Ordnungswidrigkeit wird mit einem Bußgeld und neuerdings sogar mit einem Punkt in Flensburg bestraft. Voraussetzung für das Verhängen eines Bußgeldes ist das Telefonieren während der Motor läuft. Doch wie verhält es sich, wenn der Autofahrer an einer roten Ampel hält und der Motor aufgrund einer ECO Start-Stopp-Funktion ausgeschaltet ist? Darüber musste das Oberlandesgericht Hamm entscheiden.

Telefonat an roter Ampel

Im April 2013 fuhr der heute 22-jährige Betroffene mit seinem Daimler auf der Ruhrallee in Dortmund. Hier musste er an einer roten Ampel halten, wobei sich der Motor seines Autos wegen einer automatischen ECO Start-Stopp-Funktion ausschaltete. Dies ist nicht zu widerlegen. In dieser Zeit telefonierte der Betroffene mit seinem Handy, welches er an sein Ohr hielt. Wegen des verbotenen Telefonierens wurde ihm eine Geldstrafe von 40 Euro auferlegt.

Betroffener wird freigesprochen

Dagegen legte er mit Erfolg Rechtsbeschwerde ein. Das Gericht sprach ihn frei. Als Begründung führte es an, dass das Handyverbot nicht gilt, wenn das Auto steht und der Motor aus ist. Hierbei sei es irrelevant, ob der Motor manuell ausgeschaltet werden muss oder automatisch ausgeht. Somit darf ein Autofahrer auch telefonieren, wenn sich sein Motor automatisch abgeschaltet hat und dieser durch Treten des Gaspedals wieder angelassen werden kann.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 28. Oktober 2014; AZ: 1 RBs 1/14