Namensänderung für Transvestiten

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Viele Menschen in Deutschland sind der Überzeugung, im falschen Körper geboren zu sein und sehnen sich danach, ihre biologische Identität zu ändern. Für ein sinnerfülltes und glückliches Leben unterziehen sich zahlreiche Betroffene schmerzhaften OPs. Aber nicht nur das Äußere zeigt dem Umfeld, welchem Geschlecht eine Person zuzuordnen ist, vor allem der Name signalisiert sofort, ob es sich um einen Mann oder eine Frau handelt. Um also nicht nur rein optisch, sondern auch namentlich die Identität des anderen Geschlechts anzunehmen, möchten viele ihren Namen ändern lassen. Doch dies ist nicht immer ganz einfach, insbesondere wenn es sich bei den Betroffenen um Transvestiten handelt, die gewissermaßen ein Doppelleben führen und sich nicht für ein Geschlecht entscheiden. Dies zeigt der folgende Fall sehr deutlich, bei dem ein Betroffener neben seinem männlichen auch einen weiblichen Vornamen führen wollte.

Nürnberger lebt beide Identitäten aus

Es ging in besagtem Fall um einen Nürnberger, der ein Leben als Mann und auch als Frau führt. Dieses Doppelleben entspricht seiner Lebensphilosophie, da er sich sowohl männlich als auch weiblich fühle. Daher möchte er sich keinesfalls einer Geschlechtsumwandlung unterziehen. Der Betroffene möchte beide Geschlechter ausleben und hierfür neben seinem männlichen Vornamen auch einen weiblichen führen. Dies sei für ihn und seine fachärztlich diagnostizierte Identitätsstörung extrem wichtig, was sein Therapeut bestätigte. Um auch offiziell ein Leben als Frau führen zu können, beantragte der Nürnberger beim Standesamt, dass sein männlicher um einen weiblichen Vornamen ergänzt wird. Diesen Antrag lehnte das Standesamt Nürnberg allerdings ab, was eine Klage des Nürnbergers zur Folge hatte.

Antrag auf Namensänderung scheitert

Die Klage scheiterte allerdings vor dem Verwaltungsgericht Ansbach. Somit darf der Kläger neben seinem männlichen keinen weiblichen Vornamen tragen. Um seinen Vor- oder Nachnamen in Deutschland ändern zu lassen, muss ein bedeutsamer Grund vorliegen, der im Namensänderungsgesetz festgeschrieben steht. Das deutsche Recht geht von der sogenannten Dichotomie der Geschlechter aus. Demnach ist jeder Mensch entweder weiblich oder männlich. Selbst das Transsexuellengesetz folgt dieser Regelung. Generell verbietet das Namensgebungsrecht nicht, einen geschlechterunspezifischen Namen zu vergeben, es darf jedoch kein Vorname gegeben werden, welcher dem Geschlecht des Betroffenen eindeutig widerspreche. Dies ist allerdings auch im vorliegenden Fall gegeben, denn der Kläger ist eindeutig männlich. Somit kann seine beantragte Namensänderung nicht durchgeführt werden.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 2. März 2015; AZ: AN 14 K 14.00440