Ein Auszubildender, der mehrere Eigentumswohnungen besitzt, hat keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG). Dies gilt auch dann, wenn ein Elternteil auf alle Wohnungen noch ein Wohnrecht hat.

BAföG-Empfänger muss Förderung zurückzahlen

Ein junger Mann empfing zwischen Dezember 2012 und September 2014 BAföG-Leistungen in Höhe von insgesamt 10.786 Euro. Nachdem das Amt für Ausbildungsförderung mitbekommen hatte, dass der Leistungsempfänger drei Eigentumswohnungen besaß, wurde dieser dazu aufgefordert, seine Förderung zurück zu zahlen. Die Behörde ermittelte bei dem Auszubildenden ein anrechenbares Vermögen in Höhe von 44.000 Euro. Der Mann hielt die Berechnung des Amtes für unangemessen und erhob Klage gegen die Forderung. Er gab an, dass die Wohnungen, die ihm sein Vater in den Jahren 2010 und 2013 unter Einräumung eines eigenen Wohnrechts geschenkt hatte, dessen Altersvorsorge dienten und für den Auszubildenden selbst wertlos seien. Aufgrund ihrer Belastung könne er sie weder veräußern noch beleihen.

Eigentumswohnungen zählen zum anrechenbaren Vermögen

Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Da die Wohnungen zu dem anrechenbaren Vermögen des Klägers zählten, sei es ausgeschlossen, ihm weiter BAföG zu bewilligen. Zudem handele es sich nicht um ein zu schonendes Vermögen, weil der Kläger nicht dort wohne. Auch das zugunsten des Vaters eingetragene Wohnrecht ändere nichts an der Entscheidung, da die Übereinkunft diesbezüglich missbräuchlich erscheine. Die Einräumung der Rechte sei der Konzeption nach dazu angelegt, eine Anrechnung zu unterbinden.

Was wird von einem BAföG-Empfänger erwartet?

Nur in Ausnahmefällen könne die fehlende Möglichkeit der Verwertung eine unbillige Härte begründen. Üblicherweise werde von einem unverheirateten Auszubildenden ohne Kinder erwartet, dass er vorhandenes Vermögen bis auf einen Freibetrag von 5.200 Euro vollständig einsetzt, um seine eigene Ausbildung zu finanzieren.

  • Quelle: Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Berlin vom 17.11.2015, AZ:  VG 18 K 152.15