An einer Privatschule unterrichtet zu werden ist in der Regel mit hohen Kosten verbunden. Besonders die Aufwendungen für Abschlussprüfungen sind meist nicht günstig. Eltern, die ihre Kinder auf Privatschulen bilden lassen, besitzen im Normalfall das nötige Kleingeld. Es kommt jedoch auch vor, dass sozialhilfebedürftige Eltern ihre Sprösslinge in privaten Bildungseinrichtungen unterrichten lassen, auch wenn sie sich das nicht leisten können. Sie fordern dann vom Jobcenter die Übernahme der anstehenden Kosten. Doch dass dies nicht immer reibungslos funktioniert, liegt auf der Hand. Auch im vorliegenden Fall kam es zum Streit zwischen einem Hartz IV-Empfänger und dem Jobcenter.

Schülerin fordert Kostenübernahme für Abiturprüfungen

Die Tochter des Hartz IV-Empfängers und gleichzeitig Antragstellerin besucht eine internationale Privatschule in Dresden. Die 17-Jährige wollte dort ihr Abitur absolvieren. Hierfür musste sie allerdings eine Gebühr von insgesamt 970 Euro zahlen. Um ihren Lebensunterhalt zu decken, nutzt die Antragstellerin die Unterhaltszahlungen, die sie von ihrer Mutter bezieht, sowie das Kindergeld. Ihr Vater lebt von Hartz IV. Den Antrag auf Kostenübernahme der Prüfungsgebühren lehnte das Jobcenter in Dresden ab.

Kein Anspruch auf Zahlung der Gebühren

Um eine adäquate Schulbildung zu erhalten, genüge auch der Besuch einer öffentlichen Schule, der keine zusätzlichen Kosten verursacht. Gegen die Ablehnung durch das Jobcenter klagte die Schülerin. Aber auch das Sozialgericht war der Ansicht, dass die Antragstellerin keinen Anspruch auf die Zahlung der Prüfungsgebühren durch einen erhöhten Regelbedarf besitzt. Durch die öffentlichen Regelschulen, die Sachsen kostenfrei bereitstellt, sei der Bedarf an schulischer Bildung gedeckt. Als gesonderter Bedarf für Bildungsmaßnahmen kann die Antragstellerin die Kostenübernahme nicht beanspruchen.

 

  • Quelle: Pressemitteilung des Sozialgerichts Dresden vom 2. April 2014; AZ: S 40 AS 1905/14 ER